Hörzeichen fehlt die nötige Unterscheidungskraft, wenn der Klang als ein rein technisches und funktionelles Element in Bezug auf die zu schützenden Waren angesehen werden, urteilte das Europäische Gericht.
Ein Verpackungshersteller meldete beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein Hörzeichen als Unionsmarke an. Die Hörmarke sollte für verschiedene Getränke und Behälter aus Metall für Lagerung und Transport eingetragen werden.
Das Hörzeichen bestand aus einer Audiodatei, welche den Klang beim Öffnen einer Getränkedose mit anschließendem Prickeln enthielt. Das EUIPO hatte die Anmeldung zurückgewiesen. Begründet wurde mit der fehlenden Unterscheidungskraft der angemeldeten Hörmarke. Ein Klang müsse, um als Marke eingetragen werden zu können, eine gewisse Resonanz bzw. einen gewissen Wiedererkennungswert haben, sodass er die Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen hinweisen könne.
Den Klang der Hörmarke verstünden Verkehrskreise als funktionelles Element und als Hinweis auf die Eigenschaften der in Rede stehenden Waren und nicht als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft, so das EUIPO.
Der Verpackungshersteller klagte gegen die Entscheidung vor dem EuG.
EuG äußert sich erstmals zu Hörzeichen
Das EuG (Urteil vom 07.07.2021, Aktenzeichen T 668/19) stellte die fehlende Unterscheidungskraft der Hörmarke fest.
Unterscheidungskraft einer Marke bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware oder Dienstleistung somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Das EuG stellte fest, dass der Klang beim Öffnen einer Dose in Anbetracht der Art der in Rede stehenden Waren als ein rein technisches und funktionelles Element angesehen werde. Dies folge daraus, da das Öffnen einer Dose oder Flasche einer spezifischen technischen Lösung im Rahmen des Umgangs mit Getränken zum Zwecke ihres Verzehrs inhärent sei. Es spiele auch keine Rolle, ob diese Waren Kohlensäure enthielten oder nicht.
Hinzu komme, dass der Klang des Prickelns von Perlen von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Hinweis auf Getränke wahrgenommen werde. Diese Kombination ermögliche es den maßgeblichen Verkehrskreisen daher nicht, diese Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen und sie von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Im Ergebnis sei das EUIPO zu Recht dem Ergebnis gelangt, dass der angemeldeten Hörmarke die Unterscheidungskraft fehlt.
Fazit
Nicht jedes Geräusch kann als Hörzeichen geschützt werden. Laut EuG fehlt Hörzeichen die nötige Unterscheidungskraft, wenn der Klang als ein rein technisches und funktionelles Element in Bezug auf die zu schützenden Waren angesehen wird.
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