OLG Hamburg:

Haftung des Händlers für Wettbewerbsverstöße des Amazon-Affiliate

Haftet ein Amazon Marketplace-Händler für einen Amazon-Affiliate, der ein Produkt des Händlers wettbewerbswidrig bewirbt? Nein, entschied nun das Oberlandesgericht Hamburg.

Ein Händler ging gegen seinen Mitbewerber wegen eines Wettbewerbsverstoßes vor. Beide Unternehmer vertrieben Matratzen, der Mitbewerber auf seiner eigenen Internetseite sowie auf der Internetplattform Amazon. Ein Dritter, der am Amazon Affiliates-Programm teilnahm, warb für die Produkte des Mitbewerbers in wettberbswidriger Weise.

Amazon-Affiliate Wettbewerbsrecht Haftung Händler
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Amazon unterhält ein Partnerprogramm, welches es Dritten („Affiliate-Partner“) ermöglicht, durch Affiliate-Links auf eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte zu verweisen, die auf der Plattform Amazon angeboten werden. Gelangt ein Kunde über einen solchen Affiliate-Link zu einem Produktangebot bei Amazon und erwirbt das Produkt, so erhält der Affiliate-Partner im Normalfall eine Provision von Amazon. Die Anbieter von Produkten auf der Plattform Amazon (wie hier der Mitbewerber) haben keine Möglichkeit, ihre Angebote von dem Partnerprogramm auszunehmen.

Der Händler nahm wegen des durch den Affiliate-Partner begangenenen Wettbewerbsverstoßes den betroffenen Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch. Das LG Hamburg gab der Klage vollständig statt. Es hat den Mitbewerber des Händlers als verantwortlich für den durch den Affiliate-Partner begangenen Wettbewerbsverstoß angesehen. Gegen diese Beurteilung wehrte sich der Mitbewerber und ging in Berufung.

OLG zur Haftung für Amazon-Affiliate

Das OLG Hamburg (Urteil vom 20.08.2020 – 15 U 137/19) hob die Entscheidung der Vorinstanz auf. Unstreitig war zunächst, dass die Werbung des Amazon-Affiliates unlauter war. Dies hatte bereits das Landgericht korrekt festgestellt.  Jedoch sei der Mitbewerber entgegen der Annahme des Landgerichts nicht verantwortlich für die unlauteren Handlungen des Affiliates, so das OLG.

Das Gericht verwies auf den Grundsatz, dass ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet werden kann. Dies gilt dann, sofern die Zuwiderhandlung von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen wurde.

Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob es sich bei einem Amazon-Affiliate um einen „Beauftragten“ desjenigen Amazon-Händlers handelt, dessen Produkt durch den Affiliate beworben wird.

Amazon-Affiliate ist kein Beauftragter

Der rechtswidrig handelnde Amazon-Affiliate sei jedoch nicht als „Beauftragter“ zu klassifizieren, so das OLG Hamburg. Entscheidend sei nach Rechtsprechung des BGH, dass der potentielle Beauftragte in die betriebliche Organisation des Unternehmers in der Weise eingegliedert ist, dass

  • der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugutekommt und
  • der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt.

Es könne dahingestellt bleiben, ob der Erfolg der Geschäftstätigkeit des Amazon-Affiliates dem Mitbewerber in diesem Sinne zugutekommt. Denn es fehle bereits an einem bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss des Mitbewerbers auf den Amazon-Affiliate. Zudem werde der Amazon-Affiliate auch nicht im Geschäftsbereich des Mitbewerbers tätig, sondern in seinem eigenen.

Fazit

Marketplace-Händler haften in der Regel nicht für Wettbewerbsverstöße von Amazon-Affiliates.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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