LG München I:

Anspruch auf Auskunft nach DSGVO sehr weitreichend!

Welche Daten im Zuge des Anspruchs auf Auskunft nach DSGVO in Kopie zur Verfügung gestellt werden müssen, ist aktuell umstritten. Das Landgericht München I positionierte sich nun zur Frage, ob auch Telefonnotizen der datenschutzrechtlichen Auskunft unterfallen.

Ein Kunde eines Finanzberatungsunternehmens ging gegen seinen Vertragspartner vor. Der Kunde verlangte von dem Finanzberatungsunternehmen unter anderem Schadensersatz wegen fehlerhafter Finanzanlagen-Beratung . Daneben machte der Kunde auch einen Auskunftsanspruch nach der DSGVO geltend. Hier forderte der Kunde Kopien aller seiner sich bei dem Finanzberatungsunternehmen gespeicherten personenbezogenen Daten.

Das Finanzberatungsunternehmen übermittelte dem ehemaligen Kunden jedoch lediglich die gespeicherten Personendaten. Es erfolgte keine Auskunft in Form weitergehender Kopien oder anderer Unterlagen, obwohl unbestritten war, dass auch zahlreiche andere Unterlagen (u.a. Telefonnotizen) vorlagen.

Weitreichende Auskunft nach DSGVO

Auskunft nach DSGVO Telefonnotizen
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Das LG München I (Urt. v. 06.04.2020, Az. 3 O 909/19) entschied zugunsten des Kunden, dass sein Anspruch auf Auskunft nach DSGVO Kopien insbesondere in Form von Telefonnotizen, Aktenvermerken, Protokollen, E-Mails, Briefen und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen erfasst.

Dass Telefonnotizen, Aktenvermerke und ähnliche Aufzeichnungen über die Korrespondenz zwischen den Parteien existierten, stand außer Frage. Im Verfahren ging es lediglich darum, ob diese Unterlagen auch im Rahmen der Auskunft nach DSGVO als Kopie herauszugeben sind.

Im Detail sind Inhalt und Reichweite der datenschutzrechtlichen Auskunft sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung nach wie vor hochumstritten. Einer extensiven Ansicht zufolge sei der betroffenen Person vom Verantwortlichen sämtliche von ihm oder in seinem Auftrag gespeicherten und/oder verarbeiteten personenbezogenen Daten in der bei ihm vorliegenden Rohfassung  als Kopie zu übermitteln.

Nach der restriktiven Gegenansicht regelt die Vorschrift bloß eine besondere Form der Auskunft, welche lediglich Informationen beispielsweise zu Verarbeitungszwecken oder zu den Kategorien personenbezogener Daten enthalten muss.

Nach Überzeugung des LG München I fallen unter den Anspruch auf -Auskunft folgende Informationen:

  • persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum)
  • äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht)
  • innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile)
  • sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstiger Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt.
  • solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizieren oder identifizierbaren Person liefern

Auskunft nach DSGVO umfasst auch Telefonnotizen

Vor dem Hintergrund, dass es durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten keine belanglosen Daten mehr gebe, sei eine entsprechend weite Auslegung in Bezug auf den Umfang der DSGVO-Auskunft vorzunehmen.

Soweit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen des Kunden oder Aussagen über den Kunden festgehalten sind, handele es sich hierbei ohne Weiteres um personenbezogene Daten. Diese seien dann entsprechend zu beauskunften in Form der Bereitstellung einer Kopie der Daten.

Fazit

Das Urteil zeigt, dass der Anspruch auf Auskunft nach DSGVO sehr weitreichend sein kann und im Einzelfall sogar Telefonnotizen umfassen kann.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

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