Muss der Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmitteln, die in Kapselform vertrieben werden, angegeben werden? Diese für viele Händler wichtige Frage ist aktuell in der Rechtsprechung umstritten. Das Landgericht Düsseldorf hat sich nun dieser Frage angenommen.
Ein Online-Händler verkaufte Nahrungsergänzungsmittel an Endverbraucher über seinen Online-Shop. Mehrere Produkte wurden lediglich unter Angabe eines Gesamtpreises angeboten. Dabei handelte es sich unter anderem um mehrere in Kapselform angebotene Nahrungsergänzungsmittel.
Ein Wettbewerbsverein mahnte den Händler wegen fehlender Grundpreisangaben erfolglos auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Sodann ging der Wettbewerbsverein gegen den Unternehmer gerichtlich vor und verlangte unter anderem Unterlassung wegen des behaupteten Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht.
Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmitteln muss angegeben werden
Das LG Düsseldorf (Urt. v. 22.11.2019, Az. 38 O 110/19) entschied, dass der Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform anzugeben ist.
Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) hat derjenige, der Verbrauchern gewerbsmäßig Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, neben dem Gesamtpreis den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) anzugeben, sofern nicht der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist.
Das Gericht stellte zunächst fest, dass es sich bei den Nahrungsergänzungsmitteln um Waren in Fertigverpackungen handele. Problematischer war indessen, ob diese Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform nach Gewicht bzw. Volumen angeboten werden.
Dieses Merkmal sei erfüllt, wenn Angaben zur Füllmenge der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware gesetzlich vorgeschrieben seien. Nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) muss bei vorverpackten Lebensmitteln, wozu auch Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform zählten, die Nettofüllmenge des Lebensmittels angegeben werden. Dies habe bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten und bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten zu erfolgen.
Bei den Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform hätte somit grundsätzlich eine Grundpreisangabe erfolgen müssen, so das Gericht.
Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform: Nicht nach Stückzahl verkauft
Nach einer Ausnahme in der Lebensmittelinformationsverordnung ist die Angabe der Nettofüllmenge bei solchen Lebensmitteln jedoch nicht verpflichtend, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist.
Normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht würden „stückige“ Erzeugnisse wie Obst, Gemüse, Eier und Backwaren, also Produkte, bei denen aus Sicht der Verbraucher das Stück eine „natürliche“ Mengeneinheit bildet. Auf Nahrungsergänzungsmittel treffe das jedoch nicht zu, so das Gericht. Das liege daran, dass es für Nahrungsergänzungsmittel keine natürlichen Mengeneinheiten gebe, sondern sie in unterschiedlicher Form hergestellt und vertrieben würden.
Hinzu komme, dass eine auf die Kapseln abstellende Sichtweise den Begriff des Lebensmittels von vornherein auf eine bestimmte, vom Hersteller frei wählbare Darreichungsform verengen würde. Das hätte zur Folge, dass das Prüfkriterium des „normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht“-Werdens vielfach leerlaufen würde.
Fazit
Die Frage, ob bei der Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform angegeben werden muss, bleibt umstritten. Für eine solche Pflicht spricht sich das LG Düsseldorf sowie das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.8.2019, Az. 15 U 55/19) aus. Das OLG Celle (Urt. v. 09.07.2019, Az. 13 U 31/19) hingegen urteilte, dass Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform normalerweise in Stückzahlen vertrieben werden, sodass die Angabe eines Grundpreises nicht erforderlich sei.
Im Zweifel ist bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung durch den BGH vorsichtshalber dazu zu raten, den Grundpreis auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform anzugeben.
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