Da Kinder in unserer Gesellschaft zu Recht einen besonderen Schutz genießen, erfordert der rechtssichere Vertrieb von Spielwaren die Beachtung von Sonderregelungen zu deren Kennzeichnung bzw. Online-Kennzeichnung und den besonderen Anforderungen der mit den Spielzeugen verbundenen Bedienungsanleitungen.
Die Kennzeichnungsverpflichtung beruht auf europäischem Recht und wurde durch die GPSGV ins deutsche Recht umgesetzt. Daneben können noch Richtlinien über die Produktsicherheit z.B. bei Elektrogeräten zur Anwendung kommen.
Die Anwendbarkeit entsprechender Regelungen hängt dabei in der Regel an dem Zeitpunkt, zu dem die Ware in den Verkehr gebracht wurde, also an dem Zeitpunkt, an dem die Spielwaren erstmalig in der EU bereitgestellt wurden, da im Laufe der Zeit entsprechende Regelungen mehrfach geändert wurden. Daher bildet die Frage des Inverkehrbringens eine stets abzuklärende Vorfrage bei der Beurteilung der Kennzeichnungsverpflichtungen von Spielzeugwarenherstellern und dem stationären Spielwarenhandel sowie dem Verkauf von Spielzeugen im Internet.
Spielwarenhändler müssen dabei immer prüfen, ob der Hersteller dem Spielzeug die erforderliche Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen in der richtigen Sprache beigefügt hat. Je nach Spielzeugkategorie ist auch ein durch die EU-Kommission festgelegter Warnhinweis zu verwenden. Dieser muss für den Verbraucher gut lesbar, deutlich sichtbar und in verständlicher Form dargestellt werden.
Weiter müssen entsprechende Konformitätserklärungen vorhanden sein. Der Hersteller muss seine Produkten zur Identifikation mit einer lesbaren und dauerhaften Typen-, Chargen-, Modell- oder Seriennummer oder einem anderen Kennzeichen versehen.
Unbedingt zu beachten ist dabei, dass unter gewissen Voraussetzungen der Händler selbst zum Hersteller werden kann und ihm dann die in der GPSGV geregelten Kennzeichnungsverpflichtungen selbst obliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Online-Händler Spielwaren in China einkauft, diese dann unter eigenem Namen oder mit einem eigenen Kennzeichen in der EU auf den Markt bringt.
Verletzungen dieser zum Schutze der Kinder normierten Kennzeichnungsverpflichtungen stellen Wettbewerbsverletzungen dar, welche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und in Einzelfällen auch Rückrufverpflichtungen auslösen können. Mit einer frühzeitigen und fundierten Rechtsberatung können Sie solchen Schwierigkeiten vorbeugen.
Gerne können Sie unser Team aus Fach- und Rechtsanwälten für eine entsprechende Beratung kontaktieren.