Die Herstellung und der Verkauf von Elektrogeräten stellt Hersteller, Onlinehändler und Verkäufer des stationären Handels vor große Herausforderungen. Neben dem stetig wachsenden Wettbewerb und immer kleinerer Margen bürdet der Gesetzgeber den Händlern immer strengere Regelungen der Produktregistrierung, Kennzeichnung, Rücknahme von Altgeräten und Entsorgung der Elektrogeräte auf.
Mit der Einführung des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) wurde in Deutschland die EU-Richtlinie WEEE („Waste Electrical and Electronic Equipment“) umgesetzt, welche den Umgang mit Elektronikschrott regelt. Insbesondere wurde mit der Einführung des Gesetzes die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) geschaffen, bei der sich die Hersteller und/ oder die Importeure der Elektronikartikel anmelden müssen, bevor sie die Ware in den Verkehr bringen. In der Regel muss der Hersteller zunächst einen Großteil dieser Verpflichtungen übernehmen. Allerdings können auch Händler als Hersteller zu qualifizieren sein, wenn sie Elektrogeräte unter ihrer eigenen Marke in einem Mitgliedsland der EU stationär oder online vertreiben.
Ausgangspunkt der Rechtsberatung ist daher immer die Frage, ob das entsprechende Produkt als Elektrogerät zu qualifizieren ist und wer Hersteller im Sinne des Gesetzes ist und damit entsprechende Verpflichtungen zu erfüllen hat.
Verletzungen von zum Schutze der Verbraucher, der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen geschaffenen Normen stellen Wettbewerbsverletzungen dar, die Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und in Einzelfällen auch Rückrufverpflichtungen auslösen können.
Der rechtssichere Vertrieb elektronischer Geräte in der Kette vom Hersteller zum Endkunden erfordert daher eine spezialisierte Rechtsberatung, welche kostspielige Abmahnungen und Rückrufverpflichtungen verhindern kann.
Gerne leiten wir Sie durch den Dschungel der Vorschriften mit unserem Team aus Fach- und Rechtsanwälten.