Abmahnungen werden vielfach wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, Kennzeichen- und Markenrecht, Patent- und Gebrauchsmusterrecht, Urheberrecht, Designrecht oder Persönlichkeitsrecht ausgesprochen. Leider sind Abmahnungen aufgrund vieler Abmahnwellen und Massenabmahnungen z.B. im Bereich Filesharing in den vergangenen Jahren in Verruf geraten.
Dabei handelt es sich bei der Abmahnung um einen von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelf, mit der der Abgemahnte aufgefordert werden soll, eine bestimmte Rechtsverletzung zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Hierdurch soll dem Abgemahnten die Möglichkeit gegeben werden, ein teureres gerichtliches Verfahren durch Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung zu vermeiden. Ohne Abmahnung müsste der Abmahnende zudem befürchten, im Falle eines sofortigen Anerkenntnisses des Gegners vor Gericht die Kosten des Rechtsstreits tragen zu müssen.
Neben der Abgabe der Unterlassungserklärung werden von dem Abgemahnten regelmäßig noch Auskunft, Schadensersatz und die Erstattung von Anwaltskosten verlangt.
Ist die Abmahnung berechtigt, hat der Abgemahnte regelmäßig die Anwaltskosten des Abmahnenden zu erstatten. Die zu erstattenden Anwaltskosten einer Abmahnung richten sich nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). In den meisten Fällen belaufen sich die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme auf eine 1,3 Geschäftsgebühr, zzgl. Auslagenpauschale (in der Regel EUR 20,-) und der gesetzlichen Mehrwertsteuer (sofern der Abmahnende nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist). Entscheidend für die Berechnung ist dabei der zugrunde gelegte Streitwert. Da es bei Abmahnungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes um Unterlassungsansprüche geht, sind diese oft schwierig zu beziffern, was auch zu sehr unterschiedlichen Bewertungen seitens der Gerichte führt. Regelmäßig liegen die Streitwerte aber mindestens im fünfstelligen Bereich. Im Urheberrecht ist der Streitwert unter bestimmten Voraussetzungen auf EUR 1.000,- gedeckelt, sofern der Abgemahnte eine Privatperson ist.
Zur Abmahnung berechtigt sind bei Verstößen gegen das Kennzeichen- und Markenrecht, Patent- und Gebrauchsmusterrecht, Urheberrecht und Designrecht der jeweilige Rechteinhaber, bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen der Betroffene und bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen jeder Mitbewerber sowie bestimmte Verbände (bspw. IHK, Wettbewerbszentrale, Verbraucherschutzzentralen).