E-Commerce

E-Commerce

Der Bereich des E-Commerce oder Onlinehandels umfasst den Handel mit Waren und Dienstleistungen sowie andere Rechtsgeschäfte und Geschäftsprozesse, die auf elektronischem Weg – in der Regel über das Internet – abgewickelt werden. Beim Einsatz von Smartphones oder Tablets wird der E-Commerce gelegentlich auch als M-Commerce bezeichnet.

E-Commerce
mtkang / Shutterstock.com

Der E-Commerce findet meist über Online-Shops oder bekannte Handelsplattformen und Marktplätze wie z.B. Amazon und eBay statt. Gehandelt wird dabei nahezu alles, von klassischen Handelswaren wie Bekleidung, Lebensmittel und Elektronikgeräten, über personalisierte Waren wie bedruckte T-Shirts und Möbel nach Maß, digitale Waren wie Musik- oder Filmdownloads, bis hin zu Dienstleistungen jeder Art.

In rechtlicher Hinsicht berührt der E-Commerce eine Vielzahl an Rechtsfragen und Rechtsgebieten, da er letztlich bei nahezu jeder Form der wirtschaftlichen Betätigung vorkommt und dabei die Besonderheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs zu berücksichtigen sind. Je nachdem ob sich ein Angebot an Verbraucher (B2C) oder Unternehmer (B2B) richtet, sind hierbei unterschiedliche Maßstäbe anzulegen. Dazu kommt, dass das Internet keine Grenzen kennt und rechtliche Themen daher immer auch in einem europäischen und internationalen Kontext zu beleuchten sind. Hier gilt es den Überblick zu behalten, um sich auf sein Kerngeschäft konzentrieren und erfolgreich im Internet agieren zu können.

Insbesondere der Verbraucherschutz hat großen Einfluss auf den Onlinehandel. Die Einhaltung verbraucherschutzrechtlicher Vorgaben im Fernabsatz und eine kaum mehr überschaubare Vielzahl an Informations- und Kennzeichnungspflichten machen Onlinehändlern dabei das Leben schwer. Hinzu kommt, dass die relevanten Vorschriften zum Leidwesen der Händler immer wieder Änderungen unterworfen sind. So wurden z.B. die Vorschriften zum gesetzlichen Widerrufsrecht in den vergangenen Jahren bereits mehrfach geändert.

Neben den diversen fernabsatzrechtlichen Informations- und Belehrungspflichten spielen z.B. auch Fragen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), andere vertragsrechtliche Fragestellungen und rechtliche Aspekte bei der Umsetzung von (neuen) Geschäftsmodellen eine Rolle. Daneben sind datenschutzrechtliche, wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Vorgaben zu beachten.

Unsere Kompetenz im E-Commerce

Wir beraten und vertreten in diesem Bereich Unternehmen jeder Couleur, vom Start-Up bis zum etablierten Internetunternehmen. Mit unseren erfahrenen und spezialisierten Rechts- und Fachanwälten beraten wir unsere Mandanten in allen Fragen rund um das Thema E-Commerce und vertreten diese bei Abmahnungen und Streitigkeiten auch vor den deutschen und europäischen Gerichten und Schiedsgerichten.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019074

FAQ AGB

Was sind AGB?

AGB (kurz für Allgemeine Geschäftsbedingungen) sind vorformulierte Vertragsklauseln für eine Vielzahl von Verträgen, die eine Partei der anderen vorlegt ohne die Vertragsklauseln auszuhandeln. stellt. Eine Bezeichnung als AGB ist nicht erforderlich.

Wozu braucht man AGB?

AGB dienen der Vereinfachung im Rechtsverkehr. Durch AGB müssen einzelne Vertragsbedingungen nicht bei jedem Vertragsschluss ausgehandelt oder erstellt werden. So werden Vertragsabschlüsse deutlich vereinfacht und beschleunigt. Durch die strengen Vorschriften zu AGB sind die Vertragspartner auch in gewissem Umfang vor Missbrauch geschützt.

Muss man als Unternehmen AGB haben?

Nein, AGB sind keine Pflicht. Hat man keine AGB gelten die gesetzlichen Regelungen.

AGB können aber durchaus sinnvoll sein. Insbesondere im Onlinehandel und im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern (B2B) können Belehrungspflichten und abweichende Regelungen in die AGB mit aufgenommen werden. Gegenüber Unternehmern ist dabei der rechtliche Spielraum bei der Gestaltung von AGB größer als gegenüber Verbrauchern.

Wie werden AGB Vertragsbestandteil?

Damit AGB Vertragsbestandteil werden, müssen sie in den Vertrag wirksam einbezogen werden. Für eine wirksame Einbeziehung muss der Verwender der AGB ausdrücklich auf die AGB hinweisen dem Vertragspartner die Möglichkeit geben vom Inhalt Kenntnis zu nehmen und der Vertragspartner musss mit der Geltung der AGB einverstanden sein.

Im unternehmerischen Verkehr (B2B) reicht der Hinweis auf die AGB zur Einbeziehung.

Sind Muster-AGB oder individuelle AGB besser?

Im Internet werden eine Vielzahl von Muster AGB angeboten. Das Problem ist, dass die AGB zum einen nicht auf den individuellen Anwendungsbereich des Verwenders passen müssen und zum anderen meist nicht den gewünschten Effekt erzielen. Oftmals geben Sie nur die gesetzlichen Regelungen wieder. Außerdem besteht die Gefahr, dass wirksame Regelungen für den einen, für einen anderen Verwender unwirksam sind, mit den sich daraus ergebenden Folgen. Außerdem ist mit dem Muster in der Regel keine Haftung des Erstellers verbunden. Daher sind individuelle AGB vorzuziehen.

Welche Folgen haben unwirksame AGB?

Unwirksame AGB haben zum Einen zur Folge, dass anstatt der Regelung in den AGB die gesetzliche Regelung greift. Eine Anpassung der Klausel auf das eigentlich Gewollte findet nicht statt.

Zum Anderen sind unwirksame AGB auch wettbewerbswidrig, so dass die Gefahr von Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten droht.

Was spricht dagegen fremde AGB zu übernehmen?

Oftmals werden aus Kostengründen AGB von anderen übernommen. Hierbei gibt es mehrere Probleme. Fremde AGB passen oft ebenso wenig auf die individuellen Bedürfnisse wie Muster AGB. Viele AGB (auch von großen Unternehmen) enthalten unwirksame Klauseln, so dass eine Rechtsunsicherheit bei der Verwendung besteht. Das Kopieren, insbesondere von umfangreichen AGB kann auch eine Urheberrechtsverletzung darstellen.