Designrecht
Unter dem Begriff Designrecht wird über den Designschutz im engeren Sinne (früher: Geschmacksmuster) hinaus das gesamte rechtliche Instrumentarium zum Schutz von ästhetischen Formgestaltungen zuammengefasst. Schutz genießen Gestaltungen jeder Art, unabhängig davon, ob es sich um Alltagsgegenstände, Lifestyle-Produkte oder reine Kunst handelt. So kann das Design einer Bohrmaschine ebenso schutzwürdig sein wie Modeartikel, elektronische Geräte oder eine zweidimensionale Zeichnung.
Die Regelungen zum Schutz von Designs für Deutschland sind vor allem im Designgesetz (DesignG) (früher: Geschmacksmustergesetz) und für das europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der Verordnung über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) geregelt. Für andere Länder sind die jeweiligen nationalen Vorschriften des Designrechts zu beachten. Daneben können Designs aber auch über das Urheberrecht sowie über das Wettbewerbs- und Markenrecht Schutz genießen.
Designschutz kann entweder als eingetragenes Design bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder kraft Gesetzes z.B. als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster erlangt werden. Dabei unterscheiden sich Schutzdauer und Schutzumfang. Die Schutzdauer für eingetragene Designs/Gemeinschaftsgeschmacksmuster beträgt maximal 25 Jahre. Der Schutzumfang hängt wiederum von der Art der Gestaltung, der konkreten Verwendung und nicht zuletzt von der eigenen Strategie ab. Gemeinsam ist jedoch allen Schutzmöglichkeiten, dass die Gestaltung in gewisser Weise besonders sein und sich von den bekannten Formgestaltungen abheben muss.
Das Design eines Produkts gibt diesem ein Gesicht, hebt es aus der Masse vergleichbarer Produkte heraus und sorgt erst für dessen Wahrnehmung im Geschäftsverkehr. Der Gestaltungsschutz hat daher einen ernsten wirtschaftlichen Hintergrund. Die Investition in die Gestaltung eines Gegenstands und die Überführung in ein vermarktbares Produkt machen regelmäßig nur Sinn, wenn Dritte sich diese Investition nicht ungefragt nutzbar machen können und so eine Amortisation be- oder sogar verhindern. Für gestaltende und produzierende Unternehmen kann die Frage des Schutzes ihrer Leistungen vor Nachahmung daher existenzielle Bedeutung haben.
Das Designrecht gewährt dem Inhaber eines eingetragenen Designs bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmusters ein ausschließliches Recht zu dessen Nutzung und damit einhergehend die Möglichkeit, gegen Verstöße durch Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Besichtigung und Vernichtung effektiv vorzugehen. Auch sind Beschlagnahmungen durch den Zoll bei Ein- und Ausfuhr rechtsverletzender Waren möglich.
Daneben stellen sich regelmäßig Fragen der Verwertung eines Designs durch Abschluss von Lizenzverträgen, wenn der Gestalter nicht zugleich auch der Hersteller des Produkts ist oder die Herstellung und der Vertrieb – ggf. auch im Ausland – einem anderen Unternehmen überlassen wird. Auch die Übertragung von eingetragenen Designs und Gemeinschaftsgeschmacksmustern ist in diesem Zusammenhang immer wieder von Bedeutung.
Unsere Kompetenz im Designrecht
Unsere spezialisierten Rechts- und Fachanwälte stehen Ihnen in allen rechtlichen Fragen im Designrecht rund um (Produkt-) Gestaltungen zur Verfügung. Dies schließt die Anmeldung von nationalen und internationalen Schutzrechten, die Beratung und Vertretung beim – auch grenzüberschreitenden – Abschluss von Lizenz- und Übertragungsverträgen, die außergerichtliche Interessenverfolgung und die Vertretung in Designverletzungsverfahren ebenso ein wie die Verteidigung gegen Abmahnungen und in gerichtlichen Verfahren wegen angeblicher Designverletzungen. Ferner übernehmen wir die Interessenwahrnehmung in Löschungs- und Nichtigkeitsverfahren vor den jeweiligen Patentämtern und Gerichten.