Durch eine Rechtsverletzung (z.B. im Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Designrecht, Patentrecht) wird regelmäßig eine Wiederholungsgefahr begründet. Wird einmal eine Rechtsverletzung begangen, wird die bestehende Gefahr vermutet, dass ein ähnlicher Verstoß wieder begangen wird. Beseitigen kann man diese Wiederholungsgefahr regelmößig nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Von der Wiederholungsgefahr zu unterscheiden ist die Erstbegehungsgefahr.
Artikel als PDF speichernVerfasst am: 27. März 2014