Erschöpfung bedeutet, dass sich ein Schutzrechtsinhaber (z.B. eines Patents, einer Marke eines Urheberrechts) bezüglich eines bestimmten Produktes/Werkes, dass einmal mit seinem Willen in den Verkehr gebracht wurde, nicht mehr auf sein Schutzrecht berufen kann. So kann z.B. der Weiterverkauf nicht mehr unter Verweis auf die Schutzrechte unterbunden werden.
Erschöpfung tritt dabei nur dort ein, wo das Produkt/Werk mit dem Willen des Rechteinhabers in den Verkehr gebracht wurde. Wurde z.B. ein Markenprodukt in den USA in den Verkehr gebracht, sind dort die Rechte erschöpft. Wird dieses Produkt dann aber nach Deutschland verkauft, sind dort die Rechte noch nicht erschöpft, mit der Folge, dass sich der Schutzrechtsinhaber wieder auf seine Rechte berufen kann. Ausnahme hierbei bildet die EU. Ist ein Produkt/Werk in einem EU-Staat in den Verkehr gebracht worden, tritt Erschöpfung für die gesamte EU ein.
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