LG Frankfurt/Main:

Share-Button ist kein Freibrief zur Nutzung fremder Werke

Die Verwendung von Social-Media-Plugins ermöglicht es den Nutzern, fremde Internetinhalte schnell und unkompliziert den eigenen Kontakten zur Verfügung zu stellen, vor allem mit dem Share-Button von Facebook und vergleichbaren Funktionen anderer Plattformen. Die vom Urheber eines bestimmten Contents bewusst gegebene Möglichkeit könnte zu der Annahme verleiten, dieser sei mit der freien Nutzung seines Werks wie z.B. eines Artikel, Lichtbilds oder Videos einverstanden. Dies ist nur bedingt richtig, wie das Landgericht Frankfurt/Main in einem Berufungsurteil feststellt.

Cup of coffee / LikeDer Autor eines Beitrages mit dem Titel „Das Märchen vom Fachkräftemangel“ hatte diesen auf einer Internetseite veröffentlicht und den Lesern über die Einbindung von Social-Media-Plugins die Möglichkeit gegeben, den Artikel über die Teilen-Funktion (Share-Button) zu verbreiten. Ein Nutzer hat dies offenbar so verstanden, dass ihm damit die Erlaubnis erteilt wird, den Text im Ganzen auch ohne die Betätigung des Share-Button frei zu nutzen. In der Folge hat er den Artikel kopiert und so auf seinem Facebook-Profil veröffentlicht, dass die ursprüngliche Quelle weder erkennbar noch verlinkt war. Hiergegen hat sich der Autor des Artikels mit seiner auf Unterlassung gerichteten Klage gewehrt. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wegen der Abgabe einer Unterlassungserklärung wurde der Nutzer des Artikels zur Kostentragung verurteilt, wogegen er Berufung zum LG Frankfurt/Main eingelegt hat.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts mit Urteil vom 17.07.2014 (Az. 2-03 S 2/14) bestätigt. Die Nutzung eines urheberrechtlichen geschützten Werkes setzt nach den Ausführungen des Gerichts voraus, dass der Urheber entsprechende Rechte eingeräumt hat. Aufgrund der Tendenz urheberrechtlicher Befugnisse, in größtmöglichem Umfang bei ihrem Inhaber zu verbleiben, setze dies aber den eindeutig erklärten oder erkennbaren Willen voraus, dass das Werk auf eine bestimmte Art und Weise von Dritten genutzt wird. Die Bereitstellung eines Share-Buttons zum Teilen bestimmter Inhalte auf den einschlägigen Social-Media-Plattformen beinhalte demzufolge den unzweideutig erklärten Willen, dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und der betreffende Inhalt weiterverbreitet wird. Allerdings sei der so feststellbare Wille erkennbar durch die Besonderheiten der Teilen-Funktion beschränkt. Der Gebrauch des Share-Buttons führe zwar zu einer gewissen Nutzung des Inhalts auf dem Profil des Nutzers. Allerdings ist damit immer ein Hinweis auf die ursprüngliche Quelle verbunden. Soweit es um Texte gehe, werde nur ein Einführungstext in Verbindung mit einem Link zur Quelle übernommen.

Hiermit sei eine freie Übernahme des fremden Inhalts in vollem Umfang nicht zu vereinbaren, weil diese Art der Nutzung quantitativ hierüber weit hinausgehe. Nach Ansicht des Gerichts ist die Nutzung des Artikels in einer von der ursprünglichen Quelle und dem Urheber losgelösten Form daher ohne Zustimmung des Urhebers erfolgt und verletzt dessen Rechte. Hieran ändere auch die theoretische Möglichkeit der Übernahme des gesamten Beitrags statt eines bloßen Ankündigungstextes in Kombination mit einem Link auf die Quelle nichts, weil dies dem allgemeinen Verkehrsverständnis und dem Grundsatz widerspreche, dass die eingeräumten Nutzungsrechte nur so weit reichen, wie es für den vorausgesetzten Zweck erforderlich ist (Zweckübertragungsregel).

Fazit

Das Urteil zeigt, dass bei der Verbreitung fremder Inhalte stets genau darauf zu achten ist, womit der Urheber der Quelle tatsächlich einverstanden ist. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass einmal veröffentlichte Inhalte der freien Verwendung durch jedermann unterliegen. Auch die weit verbreitete Annahme, man müsse lediglich irgendwie die Quelle angeben, ist falsch. Die Nutzung fremder Werke setzt eine ausdrücklich oder schlüssig erklärte Zustimmung des Rechteinhabers voraus. Die Urheberbenennung ist dann obligatorisch und auch nicht mit einer Quellenangabe zu verwechseln. Beides ersetzt die Zustimmung des Urhebers nicht.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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