BPatG:

Marken „RABE“ und „RACE“ trotz gleicher Vokalfolge nicht verwechselbar

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 29.01.2013 entschieden, dass die Marken „RABE“ und „RACE“ trotz identischer Vokalfolge nicht verwechslungsfähig sind und daher eine Koexistenz möglich ist. Abgerundete Buchstaben sind nach der Auffassung des Gerichts nämlich nur dann ähnlich, wenn Anzahl, Platzierung und Ausrichtung der Rundungen weitgehend übereinstimmen.

Dem Verfahren vor dem BPatG (Beschluss vom 29.01.2013, 27 W (pat) 527/12) liegt ein Widerspruch gegen die Anmeldung der Wort-/Bildmarke „RACE“ für Waren der Klassen 25 und 28, nämlich Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen sowie Turn- und Sportartikel zugrunde. Die Widerspruchsmarke „RABE“ ist in Klasse 25 für Oberbekleidung eingetragen. Nach Auffassung des Markeninhabers besteht zwischen den Marken Verwechslungsgefahr, weil diese jedenfalls in schriftbildlicher Hinsicht sehr ähnlich seien und der einzige, zu vernachlässigende Unterschied in den als solche ebenfalls sehr ähnlichen Buchstaben „B“ und „C“ an der jeweils dritten Stelle bei ansonsten gleicher Vokalfolge bestehe. Das Deutsche Patent- und Markenamt ist dieser Auffassung gefolgt und hat die Marke „RACE“ auf den Widerspruch hin gelöscht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das BPatG hat den Löschungsbeschluss des DPMA letztlich aufgehoben, weil weder eine schriftbildliche noch eine klangliche Verwechslungsgefahr bestehe. Der erforderliche Abstand zu der Widerspruchsmarke sei eingehalten. Die Marken sind nach den Ausführungen des Gerichts nicht visuell ähnlich, weil sich die Buchstaben B und C nach Anzahl der Runden, deren Platzierung und Ausrichtung deutlich unterschieden, worauf es maßgeblich ankomme. Andernfalls wären B, C, D, G, J, O, P, Q, R, S und U stets als ähnlich anzusehen.

Auch eine phonetische Verwechslungsgefahr bestehe nicht, weil die übereinstimmenden Vokalfolgen *A*E gegenüber dem auffälligen Unterschied von B und C in den Hintergrund trete. Die identische Vokalfolge sei vom Markenamt überbewertet worden, weil es sprachwissenschaftlich erwiesen sei, dass Wortfolgen unter Weglassung der Vokale (besser) lesbar bleiben, nur die Vokale aber nicht. Verdeutlicht wurde dies anhand des folgenden Beispiels:

ie eou e-oaoe i eae.
D Btnng dr Vklflg ist vrltt.

Im Übrigen spreche der unterschiedliche Bedeutungsgehalt (RABE = Vogel / RACE = Rennen) gegen die Annahme einer Verwechslungsgefahr.

Der Beispielsatz lautet übrigens „Die Betonung der Vokalfolge ist veraltet“.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass es nicht immer und nicht nur auf die Vokalfolge ankommt, vor allem dann, wenn die zu vergleichenden Marken lexikalisch nachweisbar sind und der Bedeutungsgehalt grundsätzlich verschieden ist. Auch einzelne Buchstaben können dann den kleinen, aber feinen Unterschied machen.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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