BGH:

Combiotik – Unzulässiger Health-Claim in Hipp-Babynahrung?

Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben ist bei Lebensmitteln mittlerweile streng reglementiert. Das bekam nun auch der Babynahrungshersteller Hipp mit seinem Produkt „Combiotik“ durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu spüren.

CombiotikHipp bot unter der Bezeichnung „Combiotik“ Folgemilch und Folgenahrung an. Unterhalb der Bezeichnung hieß es „für eine gesunde Entwicklung“ bzw. „nach dem Vorbild der Muttermilch“ und darunter stand „Praebiotik + Probiotik“. Unter Zutaten war auf den Verpackungen „probiotische Milchsäurekultur“ angegeben.

Ein Konkurrent beanstandete die Bezeichnung „Combiotik“ als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe. zudem entspreche die Bezeichnung „probiotische Milchsäurekultur“ nicht den Vorgaben zur Lebensmittelkennzeichnung, da die konkrete Milchsäurekultur nicht genannt werde.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 09.10.2014 – Az. I ZR 162/13) beurteilte „Combiotik“ anders als die Vorinstanz als gesundheitsbezogene Angabe und wies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück.

Zwar könne die Bezeichnung „Combiotik“ als Kunstwort in Alleinstellung keine gesundheitsbezogene Angabe darstellen, aber in der konkreten Verwendung durchaus. Im Zusammenspiel mit weiteren Aussagen und Bezeichnungen wie „Praebiotik“ und „Probiotik“ bestehe aber durchaus eine gesundheitsbezogene Angabe. Denn durch den Kontext werde zumindest mittelbar zum Ausdruck gebracht, das Lebensmittel besitze präbiotische und probiotische Eigenschaften.

Auch im Hinblick auf die Bezeichnung „probiotische Milchsäurekultur“ rügten die Karlsruher Bundesrichter die Vorinstanz, welche diese Bezeichnung als übliche Bezeichnung qualifizierte. Eine zulässige übliche Bezeichnung setze voraus, dass die zutat nach allgemeiner Verkehrsauffassung eindeutig und unmissverständlich identifizierbar sei. Bei der Verkehrsauffassung richte sich dabei nach der Anschauung aller am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Personengruppen, wozu auch Händler und Verbraucher gehören. Die Verwendung in Koch- und Fachbüchern sowie Lexika spreche dabei für die Üblichkeit einer Bezeichnung.

Fazit

Auch für sich genommen nichts sagende Kunstworte wie „Combiotik“ können aufgrund des konkreten Kontexts gesundheitsbezogene Angaben sein. Es kommt daher nicht nur auf die Bezeichnung selbst, sondern auch auf die übrige Gestaltung bei Produkten an.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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