BPatG:

Verletzt „Coyote Dancers“ die Marke „Coyote Ugly“?

In dem aus einem Widerspruch gegen eine Markeneintragung beim DPMA hervorgegangenen Markenstreit ging es um die Frage, ob die Eigentümerin der Marke „Coyote Ugly“ die Eintragung des Kennzeichens „Coyote Dancers“ bei der Anmeldung identischer Waren- und Dienstleistungen verhindern kann.

Subbotina Anna / Shutterstock.com
Subbotina Anna / Shutterstock.com

Der Name „Coyote Ugly“ ist vielen Verbrauchern als Titel eines Hollywood Filmes bekannt, in der ein hübsches Mädchen aus einer US-Kleinstadt ihr Glück als Songwriterin in New York sucht und aus Geldnot zunächst als Tänzerin/ Bartenderin in einer Szene-Bar arbeitet.

Die Eigentümerin der gleichnamigen Bar in New York, die Ugly Inc., hat  in Deutschland die Marke „Coyote Ugly“ in der Klasse 41 für die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen, Parties und Performance-Shows in Diskotheken, Unterhaltungs-Centren und anderen gastronomischen Einrichtungen eingetragen. Aus dieser Wortmarke erhob die Ugly Inc. Widerspruch gegen die Markenregistrierung des Kennzeichens „Coyote Dancers“, welche u.a. in den Klassen 41 und 43 für Veranstaltungen und die Beherbergung von Gästen angemeldet wurde. Nach der Auffassung des Markeninhabers bestehe zwischen den Zeichen „Coyote Ugly“ und „Coyote Dancers“ Verwechslungsgefahr.

Das deutsche Markenamt (DPMA) sah dies anders und wies den Widerspruch zurück und trug die Marke „Coyote Dancers“ in das Markenregister ein.

Entscheidung des Gerichts

Das Bundespatentgericht bestätigte mit Beschluss vom 04.12.2014 – Az. 29 W (pat) 506/12 – die Zurückweisung des Widerspruchs gegen die Markeneintragung „Coyote Dancers“ durch das DPMA da zwischen den Streitmarken keine Verwechslungsgefahr bestehe.

Zwar müsse im Bereich der identischen Dienstleistungen bei der hier festgestellten durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ein deutlicher Abstand eingehalten werden. Diesen Abstand halte  die jüngere Marke „Coyote Dancers“ aber selbst im Bereich der identischen Dienstleistungen ein.

“Coyote Dancers” und “Coyote Ugly” teilten sich zwar den Wortteil “Coyote”. Dieser sei aber nicht der prägende Bestandteil der Marken, so dass  Das DPatG führte weiter aus, dass sich bei einem unmittelbaren Zeichenvergleich beide Wortkombinationen gerade durch die zusätzlichen Begriffe „Dancers“ bzw. „Ugly“ unterscheiden. Im Gesamtvergleich wichen die Kennzeichen dadurch klanglich, schriftbildlich und begrifflich deutlich voneinander ab.

Fazit

Das Kennzeichen  “Coyote Dancers” ist nicht mit der Marke  “Coyote Ugly” verwechselbar. Damit hatte die Eintragung der Marke Bestand.

Der Bestandteil „Coyote“ wird in verschiedenen Variationen immer als Bestandteil eines Kennzeichens und/ oder Mottos einer Veranstaltung verwendet. Dies kann zu teuren Abmahnungen führen. Angesichts der Markendichte sollte daher vor der Nutzung die Gefahr einer möglichen Markenverletzung vorab geprüft werden.
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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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