Die sogenannte Autocomplete Funktion von Google führt bei Eingabe einer Suchanfrage zu Vorschlägen in Form von Wortkombinationen. Diese Vorschläge sorgten bereits vermehrt für ärger, so z.B. bei der ehemaligen First Lady Bettina Wulf wo die Autocomplete Funktion zu Vorschlägen wie „Rotlicht“ oder ähnlichem führte, worin sich Frau Wulf in Ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sah. Bislang hatte Google stets ausgeführt, dass es sich um einen Algorithmus handele und Google keinen Einfluss auf die Ergebnisse nehme und war damit vor den Gerichten bislang erfolgreich. Nun hatte der Bundesgerichtshof die Sache zu entscheiden.
Im konkreten Fall ging es um ein Unternehmen das Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika im Internet vertreibt, sowie um deren Gründer und Vorstandsvorsitzenden, bei dem Google nach Eingabe des Namens des Gründers und Vorstandsvorsitzenden die Begriffe „Scientology“ und „Betrug“ vorschlug. Die Kläger standen jedoch in keinem Zusammenhang mit Scientology oder einem Betrug. Es gab auch keine entsprechenden tatsächlichen Suchergebnisse die einen solchen Inhalt gehabt hätten.
Daher klagte das Unternehmen und ihr Gründer gegen Google und forderten von Google, es zu unterlassen, bei Eingabe des Namens mit Hilfe der Autocomplete Funktion die Begriffe „Scientology“ und „Betrug“ vorzuschlagen. Nachdem die Vorinstanzen dies ablehnten, legten die Kläger Revision beim BGH ein.
Entscheidung des Gerichts
Der BGH hat mit Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 269/12 grundsätzlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Vorschläge anders als die Vorinstanzen bejaht.
Die Kläger würden hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, wenn diese Aussage – wie sie vorgetragen haben – unwahr wäre und deshalb in der Abwägung ihrer grundrechtlich geschützten Position gegenüber derjenigen der Beklagten das Übergewicht zukäme, so die Karlsruher Richter.
Und weiter führt der BGH aus, dass diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger Google auch unmittelbar zuzurechnen ist, denn Google hat mit dem von Google geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.
Dies bedeute allerdings nicht unbedingt, dass Google für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge hafte. Google sei nämlich nicht vorzuwerfen, dass sie eine Suchvorschläge erarbeitende Software entwickelt und verwendet hat, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen habe, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen.
Eine Haftung für Google bestünde nur, wenn Google zumutbare Prüfpflichten verletzt habe. Der Betreiber einer Suchmaschine sei regelmäßig aber nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Vielmehr sei Google grundsätzlich erst verantwortlich, wenn Google Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.
Weist ein Betroffener den Suchmaschinenbetreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist dieser verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
Fazit
Autocomplete Vorschläge können eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sein. Google haftet aber erst ab Kenntnis und nicht schon vorher. Mit dem Urteil des BGH sollte es künftig möglich sein persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte bei Google entfernen zu lassen.
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