Der Antragsteller einer Einstweiligen Verfügung hat den Antragsgegner vor Beantragung abzumahnen, wenn er die Kosten des Verfahrens im Falle seines Obsiegens von diesem zurückverlangen möchte und der Wettbewerber die gegen ihn erlassenen Verfügung sofort anerkennt. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte zu entscheiden, ob in bestimmten Fällen von dieser Regel auch Ausnahmen gemacht werden können.
Im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zweier Wettbewerber, hatte ein Konkurrent im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach er bestimmte Behauptungen im Rahmen seines Internetauftritts zu unterlassen hat. Eine förmliche Abmahnung gegen den Konkurrenten sprach er vor Beantragung der einstweiligen Verfügung nicht aus.
Allerdings ging dem Antrag ein E-Mail Verkehr mit dem Konkurrenten voraus, bei dem dieser relativ eindeutig zum Ausdruck brachte, dass er die beanstandeten Verletzungen nicht freiwillig unterlassen werde. So stellte der Konkurrent z.B. fest:
„Sie wollen (juristischen) Krieg, also sollen Sie ihn auch bekommen!“
Nach Erlass der Beschlussverfügung ohne mündliche Verhandlung legte der Wettbewerber Widerspruch allein gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. zu seinen Lasten ein, da vor Beantragung der Einstweiligen Verfügung keine Abmahnung durch den Konkurrenten einging und er ein sofortiges Anerkenntnis abgab.
Entscheidung des Gerichts
Mit Beschluss vom 10.07.2014 – Az. 6 W 51/14 – stellte das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. fest, dass ein Anlass zur Stellung eines Eilantrages ohne vorherige Abmahnung ausnahmsweise dann bestehe, wenn eine solche Abmahnung von vornherein nutzlos erscheint, etwa weil der Antragsgegner – auch ohne eine förmliche Abmahnung erhalten zu haben – zu erkennen gegeben hat, dass er es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen will.
Ein solcher Ausnahmefall sei hier gegeben, da die Reaktion des Antragsgegners erkennen, dass eine förmliche Abmahnung zwecklos ist und nicht zu einer außergerichtlichen Unterwerfung führen werde.
Fazit
Grundsätzlich ist die förmliche Abmahnung eines Wettbewerbers durch einen Rechtsanwalt bei unlauteren Handlungen im geschäftlichen Verkehr zu empfehlen. Lehnt der Konkurrent eine außergerichtliche Unterwerfung der Wettbewerbsverletzungen ab, kann er nach Erlass einer Einstweiligen Verfügung der negativen Kostenfolge nicht erfolgreich widersprechen. Nur bei dokumentierter Weigerung des Wettbewerbers, ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
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