EuGH:

Aus für den Walzertraum

Um den Schutz einer Marke zu erhalten, müssen diese für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen nach Ablauf der Benutzungsschonfrist benutzt werden. Legt man gegen andere Markenanmeldungen Widerspruch ein und kann die eigene Benutzung nicht nachweisen, kann der Schutz nach hinten losgehen wie ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zeigt.

Shebeko/Shutterstock.com
Shebeko/Shutterstock.com

2005 meldete die Wedl & Hofmann GmbH folgende Wort-Bildmarke als Gemeinschaftsmarke an:

Walzertraum

Angemeldet wurde die Marke für Waren in Klasse 20, nämlich Kaffee, löslicher Kaffee, koffeinfreier Kaffee und Zucker.

Hiergegen legte die Firma Reber Holding GmbH & Co. KG 2006 Widerspruch ein. Diese ist Inhaber der seit 1985 eingetragenen deutschen Wortmarke „Walzertraum“. Als Nachweis für die Benutzung dieser Marke wurde eine schriftliche Erklärung des Geschäftsführers, zwei Fotos von Auslagen der Konditorei, Kopien der Monatslisten über den Schokoladenverkauf von 2001 bis 2002 und Auszüge aus dem Internetauftritt von 2004 und 2007 vorgelegt. Aus den Unterlagen ergab sich, dass die Marke nur für geringe Mengen von Pralinen verwendet wurde, die lediglich im Café Reber in Bad Reichenhall angeboten wurden.

Das HABM bejahte zunächst die Verwechslungsgefahr und gab dem Widerspruch statt. Die Beschwerdekammer des HABM hob diese Entscheidung auf, da eine ernsthafte Benutzung der Wortmarke „Walzertraum“ nicht nachgewiesen sei. Die Benutzung in dem angegeben Umfang reiche hierfür nicht aus. Das EuG bestätigte die Entscheidung. Die Reber Holding wollte sich das nicht gefallen lassen und zog vor den Europäischen Gerichtshof.

Entscheidung des Gerichts

Der EuGH (Urteil vom 17.07.2014 – Az. C-141/13 P) ließ den „Walzertraum“ von einem erfolgreichen Widerspruch platzen.

Ein ernsthafte Benutzung einer Marke liege vor, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität der von ihrer Eintragung erfassten Waren und Dienstleistungen zu garantieren, benutzt werde um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern. De Luxemburger Richter stellen dabei klar, dass nicht jede Benutzung der Marke eine ernsthafte Benutzung darstelle. Die Beurteilung, dass eine Benutzung der Marke lediglich in einem Café bei geringen Mengen nicht ernsthaft sei, sei von den Vorinstanzen fehlerfrei vorgenommen worden. Dem stehe auch nicht entgegen, das deutsche Gerichte dies anders beurteilt hätten, da dies für das Verfahren über eine Gemeinschaftsmarke unbeachtlich sei.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass jedenfalls in der EU nicht jede Benutzung ausreicht um den Markenschutz zu erhalten. Insbesondere für kleine Unternehmen mit geringen Stückzahlen kann diese Entscheidung erhebliche Konsequenzen bezüglich des Markenschutzes haben.

Artikel als PDF speichern

Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News