Darf eine Augenklinik einen kostenlosen Fahrdienst für ihre Patienten anbieten? Oder verstößt dies gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben? Hierzu hat der Bundesgerichtshof Stellung genommen.
Der Betreiber einer Augenklinik bietet einen kostenlosen Fahrdienst an, bei dem Patienten, die zur Diagnostik oder Operation die Augenklinik aufsuchen müssen, zur Behandlung in die Augenklinik und nach der Behandlung wieder nach Hause gebracht werden.
Ein Augenarzt, der in dieser Augenklinik seine Augenbelegabteilung führt und auch stationäre Augenoperationen durchführt, begehrte mit seiner Klage, dem Klinikbetreiber zu verbieten, diesen Fahrdienst zur Verfügung zu stellen.
Die Klage hatte vor dem zuständigen Landgericht Erfolg. Die Berufung des Klinikbetreibers führte zur Abweisung der Klage.
Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 12.02.2015 – Az. I ZR 213/13 (Pressemitteilung) hat der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH entschieden, dass ein kostenloser Fahrdienst einer Augenklinik für Patienten gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben verstoßen kann.
Der BGH hat angenommen, dass das beanstandete Angebot eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung darstellt, die dem im Heilmittelwerbegesetz (HWG) geregelten generellen Verbot von Werbegaben unterfällt.
Es bestehe die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die Qualität der ärztlichen Leistung, sondern wegen des angebotenen Fahrdiensts für eine Behandlung durch die beklagte Augenklinik entscheiden.
Auch stellt der Fahrdienst – so der BGH – keine nach dem HWG zulässige „geringwertige Kleinigkeit“ dar, weil die Abholung und der Rücktransport des Patienten über eine längere Wegstrecke für ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung darstellt.
Der BGH hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Fazit
In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht nunmehr festzustellen haben, ob der beanstandete Fahrdienst u.U. eine nach dem HWG ausnahmsweise zulässige „handelsübliche Nebenleistung“ darstellt. Als „handelsüblich“ im Sinne des HWG gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden. Ob hierunter auch der von der Augenklinik angebotene Fahrdienst subsumiert werden kann, ist nun von den Richtern des OLG Köln zu entscheiden.
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