EuG:

Voodoo Schuhe und Bekleidung

Kann man allgemeine Begriffe wie „Voodoo“ für Bekleidung und Schuhe anmelden oder bestehen hiergegen absolute Schutzhindernisse? Das Europäische Gericht hat sich dem „Voodoo“ angenommen.

Pierced voodoo doll with love potion bottle2007 wurde eine Wortmarke „VOODOO“ für „Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen“ angemeldet.

Hiergegen wandte sich ein Schuhhersteller 2010 mit einem Antrag auf Nichtigkeitserklärung. Gestützt wurde der Antrag auf fehlende Unterscheidungskraft, die Auffassung „VOODOO“ sei für die angemeldeten Waren beschreibend und die Anmeldung sei bösgläubig erfolgt.

Entscheidung des Gerichts

Das EuG (Urteil vom 18.11.2014 – Az. T-50/13) wies die Klage auf Nichtigkeitserklärung der Marke „VOODOO“ ab.

„Voodoo“ sei ein Begriff, der sich auf kultische Handlungen, deren Ursprung im Raum Haiti oder Afrika liege, beziehe. „Voodoo“ möge zwar religiöse Wurzeln haben, es bestünden aber unterschiedlich Auffassungen, ob es sich dabei um eine Religion handele oder nicht. Hierauf komme es aber vorliegend nicht an.

Der Verbraucher assoziiere mit dem Begriff „Voodoo“ okkulte Handlungen und schwarze Magie. Bei diesen Handlungen würden sogenannte Voodoo-Puppen verwendet. Keine der Definitionen des Begriffs „Voodoo“ belege, dass zur Ausübung des „Voodoo“-Kultes bestimmte Kleidung verwendet werde oder dass die okkulten Handlungen an bestimmte feste Riten, Orte oder Anlässe gebunden oder bestimmten Personenkreisen vorbehalten wären. Es gebe auch keinen bestimmten „Voodoo-Bekleidungsstil“ weshalb die Marke „VOODOO“ hierfür auch nicht beschreibend sei.

Soweit die mangelnde Unterscheidungskraft damit begründet werde, dass das DPMA festgestellt habe, dass die Marke „VOODOO“ als beschreibender Hinweis auf die Art und Beschaffenheit sowie den Sinngehalt der Waren auffassen würde, so sei das HABM und das EuG hieran nicht gebunden. Nach unwidersprochener Ausführung des HABM handele es sich bei „VOODOO“ weder um eine Werbebotschaft oder um eine abstrakte Qualitätsangabe.

Auch liege keine Bösgläubigkeit vor, weil der Anmelder in seiner Anmeldung die Priorität der nicht eintragungsfähigen deutschen Marke beansprucht habe.

Fazit

Entgegen der weitläufigen Meinung können auch allgemeine Begriffe geschützt werden, sofern sie für die angemeldeten Waren nicht beschreibend sind. Die Entscheidung zeigt auch, dass die Markenämter in den jeweiligen Ländern unterschiedlich entscheiden können, so dass es manchmal Sinn machen kann, trotz ablehnender Entscheidung z.B. in Deutschland eine Gemeinschaftsmarke in der EU anzumelden.

Interessant ist, dass eine mögliche Sittenwidrigkeit der Marke nicht angesprochen wurde. Denn soweit man unter „Voodoo“ eie Religion versteht könnte eine Anmeldung als sittenwidrig angesehen werden, sofern damit religiöse Gefühle verletzt werden.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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