Bislang war das Anbieten geschützter Werke durch Nutzung von Tauschbörsensoftware, in Form eines zentralisierten P2P-Systems Gegenstand zahlreicher urheberrechtlicher Abmahnungen. Das LG Hamburg hat nunmehr in einem Fall der Nutzung von RetroShare entschieden.
Der abgemahnte Anschlussinhaber nutze das Programm RetroShare, welches Filesharing zwischen Freunden ermöglicht, wobei auch der Austausch von Dateien mit nicht direkt verbundenen Freunden auf weiteren Ebenen möglich ist. Auf die Abmahnung erklärte er, dass er selbst die streitgegenständliche Musikaufnahme nie besessen und diese dementsprechend auch nicht zum Download angeboten hat. Es sei ihm auch nicht möglich zu sehen, welche Inhalte seine Freunde oder andere Nutzer über das Netzwerk austauschen. Da der Anschlussinhaber auf die Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, beantragte die Rechteinhaberin den Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung.
Entscheidung des Gerichts
Mit Beschluss vom 24.09.2012 – Az. 308 O 319/12 hat das Landgericht Hamburg den Anschlussinhaber zwar als Störer zur Unterlassung verpflichtet. Eine täterschaftliche Haftung hat das Gericht jedoch verneint. Dieser habe die durch die Ermittlung seines Anschlusses ausgelöste tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft widerlegt, indem er ausgeführt habe, dass er die streitgegenständliche Tonaufnahme nicht zum Download angeboten hat und diese sich niemals auf seinem Rechner befunden hat. Hiermit hat der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt. Da die Rechteinhaberin seine Täterschaft nicht nachweisen konnte, kam einer eine entsprechende Haftung nicht in Betracht. Mangels Vorsatzes wurde auch die Haftung als Teilnehmer verneint.
Die Haftung des Anschlussinhabers als Störer ergab sich in diesem Fall aus der Verletzung von Prüfpflichten als Betreiber eines WLAN-Netzes. Der Anschlussinhaber habe bewusst eine Software eingesetzt, die es anderen Teilnehmern ermöglichte, rechtswidrig Dateien über seinen Anschluss öffentlich zugänglich zu machen, ohne dass er dies kontrollieren konnte.
Fazit
Das unberechtigte Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke im Rahmen der Nutzung eines dezentralen Netzwerkes, wie RetroShare stellt eine Urheberrechtverletzung dar. Sofern dies nicht durch den Anschlussinhaber erfolgt, haftet dieser allenfalls als Störer.
Interessant an dieser Entscheidung ist auch, dass das Gericht im Rahmen der Schätzung des Streitwertes bei einer bloßen Störerhaftung von 3/5 des Wertes für eine entsprechende Täterhaftung ausgegangen ist. In diesem Fall wurde der Streitwert auf EUR 6.000 für einen angebotenen Musiktitel festgesetzt.
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