Nutzer von illegalem Filesharing werden von den abmahnenden Rechteinhabern und ihren Kanzleien mittels IP-Adresse ermittelt. Doch da die IP-Adresse an sich noch nichts über den dahinter befindlichen Nutzer aussagt, benötigen die Rechteinhaber vor einer Abmahnung eine Auskunft darüber, welcher Anschlussinhaber sich hinter der IP-Adresse verbirgt. Bei diesen Auskünften ist möglicherweise gegen den Datenschutz verstoßen worden, wie ein Beschluss des Amtsgerichts Koblenz nahelegt.
Üblicherweise beantragen die Rechteinhaber gegen Nutzer von Filesharing mit den von ihnen ermittelten IP-Adressen einen Beschluss, der den jeweiligen Netzbetreiber verpflichten soll, Auskunft über die hinter den IP-Adressen befindlichen Anschlussinhaber zu erteilen. Viele dieser Anträge im Zusammenhang mit Filesharing sind an die Deutsche Telekom AG als größten Netzbetreiber gerichtet. Aber darf die Deutsche Telekom AG diese Auskunft überhaupt erteilen, wenn es sich bei dem betroffenen Anschlussinhaber nicht um einen Kunden der Deutsche Telekom AG handelt, sondern um den Kunden eines Resellers?
Hinweis des Gerichts
In einem Hinweisbeschluss kommt das AG Koblenz (Hinweisbeschluss vom 14.11.2014 – Az. 411 C 250/14) zu dem Ergebnis, dass eine solche Auskunft rechtswidrig wäre und damit ein Beweisverwertungsverbot bestünde.
Ein Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharing bestehe nur gegenüber dem Access-Provider oder Zugangsanbieter. Sofern die Deutsche Telekom AG nicht der Vertragspartner des Anschlussinhabers ist, sondern ein Reseller, sei die Deutsche Telekom AG nur Netzbetreiber und nicht Access-Provider. Als Netzbetreiber dürfe die Deutsche Telekom AG nur Auskunft über den Reseller, nicht aber über den Anschlussinhaber erteilen, zumal sich der Auskunftsbeschluss des betreffenden Gerichts nur an den Access-Provider richte.
Auskünfte über den jeweiligen Anschlussinhaber dürfe nur der jeweilige Reseller als Vertragspartner des Anschlussinhabers erteilen.
Erteile die Deutsche Telekom AG Auskunft ohne Access-Provider zu sein, liege ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften vor, die zu einem Beweisverwertungsverbot in einem Prozess gegen den Anschlussinhaber wegen Filesharing führen.
Fazit
Es bleibt abzuwarten, ob diese Einschätzung auch von anderen Gerichten geteilt wird. Falls ja, dürften eine Vielzahl von Abgemahnten die einen Anschluss bei einem Reseller haben aufatmen können.
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