Verletzungen von Persönlichkeitsrechten im Internet passieren tagtäglich. Meist kann man den Verursacher jedoch nicht greifen, geschweige denn haftbar machen. Aber kann man die Suchmaschinen in die Haftung nehmen, wenn sie entsprechende Links nicht entfernen? Man kann, meint das Landgericht Heidelberg.
Das Suchergebnis von Google führte bei der Eingabe des Namens eines Mannes unter anderem zu einem Link auf einen Artikel „Infoaktion gegen [Name des Mannes], Rassist aus Mannheim“ auf der Internetseite „linksunten.indymedia.org“. Bei dieser Internetseite handelte es sich um eine deutschsprachige, regionale und politisch linksgerichtete Plattform innerhalb des globalen Medienportals „Indymedia“ (www.indymedia.org“). Die Internetseite „linksunten.indymedia.org“ wurde anonym und ohne Impressum von einem Server in Brasilien aus betrieben.
In dem Artikel hatte unter anderem folgenden Inhalt:
„Am Donnerstag 8. März 2012 haben wir Nachbarn des Rassisten [Name des Mannes] aus Mannheim über sein hetzerisches Treiben informiert. Einige hundert Flugblätter haben wir in seinem Studi-Wohnheim und in den umliegenden Straßen verteilt. Seine Nachbarn wurden außerdem mit einer großen gesprühten Parole im Treppenhaus auf [Name des Mannes] aufmerksam gemacht. Weiter wurden seine Hochschule, wo er studiert, und das …, wo er gelegentlich trompetet, angeschrieben.
[Name des Mannes] ist ein Rassist aus Mannheim!
[Name des Mannes] ist seit einigen Jahren Aktivist in unterschiedlichen rechtspopulistischen Gruppierungen. Für sie organisiert er Veranstaltungen und Kundgebungen in der Rhein-Neckar-Region und hält Kontakt zu bundesweit bekannten Rassistinnen. …
[Name des Mannes] ist 24 Jahre alt und studiert an der Hochschule für … M. Trompete … Als Student darf er im Studentenwohnheim wohnen; er lebt in der Mannheimer Innenstadt in …, … im Appartement …. Zudem ist er derzeit Praktikant am N. … Wenn er nicht versucht seine Hetze auf die Straßen zu tragen, dann tritt er auf bekannten Internetblogs unter dem Pseudonym „v…“ auf und beleidigt alle, die ihm nicht in sein Weltbild passen. …“
Ähnliche Inhalte wurden auch über zwei andere Personen bei Angaben von deren Namen auf Google gefunden.
Alle drei verwahrten sich dagegen Rassisten zu sein. Die von Google angezeigten Links führten zu erheblichen Schäden und Beeinträchtigungen bei den betroffenen Personen. So habe eine der 2 ihren Job verloren und ein andere finde deswegen keinen. Die Suchtreffer bei Google führten daher zu einer Vernichtung der Betroffenen in sozialer und beruflicher Hinsicht.
Da die Inhalte immer wieder auf andere Subdomains umgezogen wurden, müsse Google die Links auf die Domains „linksunten.indymedia.org“ und „www.indymedia.org“ entfernen, da auch gegen die Seitenbetreiber nicht direkt vorgegangen werden könne.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Heidelberg (Urteil vom 9.12.2014 – Az. 2 O 162/13) gab den Klägern Recht und verurteilte Google die Links zu entfernen.
Die betreffenden Inhalte stellten eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Google sei durch die Verlinkung für diese Verletzung (mit-)verantwortlich. Google hafte insoweit als Störer.
Der Betreiber einer Suchmaschine sei zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von seiner Software erstellten Ergebnislisten generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine wenn nicht gar unmöglich machen, so doch unzumutbar erschweren. Den Betreiber einer Internet-Suchmaschine treffe deshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt habe. Weise ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, sei der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
In diesem Fall hätten die betroffenen Personen sich mehrmals per E-Mail an Google gewandt. Zwar wurden die Links dann entfernt, allerdings erschien der Link dann wieder erneut. Zuletzt wurden die Links dann auch nicht mehr entfernt. Daher habe Google seine Pflichten verletzt.
Fazit
Suchmaschinen wie Google haften für Persönlichkeitsrechtsverletzungen in ihren Ergebnislisten, sofern sie diese ab Kenntnis nicht entfernen. Ob dies auch soweit geht, dass nicht nur die betreffenden Links gelöscht werden müssen, sondern auch identische Inhalte unter anderen Links entfernt werden müssen, erscheint aber fraglich. Denn dies würde möglicherweise doch zu erheblichen Einschränkungen bei Suchmaschinen führen.
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