OLG Stuttgart:

Bereithalten von Fachbüchern im Internet zulässig?

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob und/ oder in welchem Ausmaß es Hochschulen gestattet ist, Teile von Lehrbüchern für deren Studenten im Internet anzuzeigen und zum Download bereit zu halten.

Die Fernuniversität Hagen hatte Teile eines vom Alfred Kröner Verlag herausgegebenen Lehrbuches für seine Studenten auf deren Intranet zum Download, Abruf und Ausdruck zur Verfügung gestellt. Dabei handelte es sich um ca. 1/5 des Lehrbuches. Der Verlag wertete diese Bereitstellung als Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungerechte und verlangte Unterlassung. Die Fernuniversität war der Meinung, die Bereitstellung sei im Rahmen eines Unterrichts an einer Hochschule und zu Forschungszwecken nicht zu beanstanden.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 04.04.2012 – Az. 4 U 171/11 – bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung der Vorinstanz und gab der Klage in vollem Umfang statt.

Die Ausnahmeregelung für die Forschung und Wissenschaft bezüglich der Verwendung urheberrechtlicher Werke gelte nur in einem sehr eingeschränkten Maße. Vorliegend umfasse die gewählte Art der öffentlichen Zugänglichmachung nicht nur kleine Werkteile des Lehrbuches, welche der Veranschaulichung des Unterrichts dienten. Den Studenten wurde vorliegend die gesamte Pflichtlektüre zur Verfügung gestellt, so dass der Erwerb des Buches nicht mehr erforderlich war.

Das OLG untersagte der Fernuniversität Hagen, eine über drei Seiten hinausgehenden Teil des Lehrbuchs zu verbreiten, sofern diese herunterladbar, abrufbar oder ausdruckbar seien. Die Revision beim Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Fazit

Bei der  Zurverfügungstellung von urheberrechtlichen Werken im Internet ist auch im Rahmen der Wissenschaft und Forschung größtmögliche Zurückhaltung geboten, soweit der Urheber eine solche Veröffentlichung nicht ausdrücklich genehmigt. Ansonsten läuft man Gefahr, von entsprechenden Rechteinhabern abgemahnt zu werden.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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