OLG Frankfurt a.M.:

Arztbewertungen auf Internetportal datenschutzrechtlich erlaubt?

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hatte die Berufung einer Ärztin zu entscheiden, welche erstinstanzlich die Löschung einer negativen Bewertung auf einem Bewertungsportal für Ärzte im Internet nicht erreichen konnte.

Eine niedergelassene Ärztin hatte gegen ein Internetportal geklagt, das Internetnutzern die Möglichkeit bietet, anonym Ärzte zu bewerten. Die Ärztin verlangte von dem Internetportalbetreiber die Löschung aller veröffentlichten Daten sowie die Unterlassung zukünftiger Einträge. Der Portalbetreiber lehnte dies ab und bekam vor dem Landgericht Frankfurt a.M. Recht.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied mit Urteil vom 08.03.2012 – Az. 16 U 125/11 dass Bewertungsportale im Internet für Ärzte grundsätzlich zulässig sind.

Diese Bewertungen stellten zwar für die Heilberufler einen Eingriff in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. In Abwägung mit der Meinungsäußerungsfreiheit falle diese aber zugunsten des Portalbetreibers aus. Das Recht auf die freie Arztwahl des Patienten und der zwischen dieser Berufsgruppe bestehende Wettbewerb gebiete es, dass auch in diesem Berufszweig die Möglichkeit von Bewertungen im Internet erlaubt sein müsse.

Auch die anonym abgegeben Bewertung ändere nichts an dieser Bewertung, da die Pflicht zu einer namentlichen Meinungsäußerung aus Angst vor Repressalien zu einer Selbstzensur des Internetnutzers führen könnte, welche mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht vereinbar sei.

Fazit

Auch Ärzte dürfen im Internet bewertet werden. Es steht jedem Patienten frei, seine Ärzte nach einer Behandlung auf Bewertungsportalen im Internet positiv wie negativ zu bewerten. Grenzen werden aber dort überschritten, wo sich ein Arzt Beleidigungen und/ oder Unwahrheiten ausgesetzt sieht.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
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Gewerblicher Rechtsschutz
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