LG Mönchengladbach:

Adressangaben bei der Prospektwerbung

Auch bei Werbung mittels Prospekten, obliegen dem Werbenden zahlreiche Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher. Das Landgericht Mönchengladbach hatte nun zu entscheiden, ob die fehlende Adressangabe des Werbenden in einem Werbeprospekt als irreführende Werbung unlauter ist.

Ein Konzern mit mehreren Konzerngesellschaften warb in einem Werbeprospekt für Produkte unter Angabe von Preisen. Im Prospekt war eine Filialanschrift sowie das Firmenschlagwort des Konzerns enthalten. Ein Hinweis auf die hinter der Werbung stehende Konzerngesellschaft selbst und deren Anschrift fand sich in dem Prospekt nicht, so dass aus dem Prospekt selbst nicht eindeutig zu erkennen war, welche Konzerngesellschaft hier warb. Es fand sich allerdings ein Hinweis auf eine Internetseite in dem Prospekt, unter der die Identität und Anschrift der Konzerngesellschaft zu finden war. Ebenso fand sich in der jeweiligen Filiale ein entsprechender Hinweis.

Hierfür wurde das Unternehmen wegen Irreführung durch Unterlassen abgemahnt und schließlich vor dem LG Mönchengladbach verklagt.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 08.02.2012 – Az. 8 O 50/11 entschied das Gericht, dass die fehlenden Angaben dazu führen, dass die Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig ist.

Laut Gesetz ist der Werbende, der für konkrete Warenangebote wirbt, verpflichtet seine Identität und Anschrift anzugeben. Da der Konzern über zahlreiche Gesellschaften verfüge, reiche insbesondere die Angabe des Firmenschlagwortes nicht aus, um auf die Identität zu schließen, so die Richter. Auch reiche es nicht aus, wenn der Verbraucher die Informationen in der jeweiligen Filiale oder im Internet zu erhalten. Die Informationen seien bereits bei dem jeweiligen Angebot im Prospekt mitzuteilen. Insbesondere könnten Kunden bei einer Werbung mit einem Prospekt nicht auf Angaben im Internet verwiesen werden, da nicht unbedingt alle Adressaten des Prospekts über einen Internetzugang verfügen.

Fazit

Auch bei der Prospektwerbung für konkrete Angebote sind Angaben zur Identität und Anschrift des Werbenden anzugeben. Eine Verweisung auf andere Quellen, wie das Ladengeschäft oder eine Internetseite reichen nicht.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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