Ein Domain-Registrar steht nicht in Beziehung zu den Betreibern der Third-Level-Domain. Haftet er dennoch als Störer für Inhalte, welche auf der Third-Level-Domain eingestellt werden? Das Kammergericht Berlin hatte hierüber zu entscheiden.
Eine Privatperson begehrte vom Registrar die Unterlassung der Veröffentlichung ihrer Wohnadresse auf einer Internetdomain. Die betroffene Person war der Auffassung hierdurch in ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt zu sein und somit Ansprüche auch gegen den Registrar der Domain zu haben.
Der Registrar wies jede Verantwortung für Inhalte auf der Third-Level-Domain (Subdomain) von sich. Der Domain-Inhaber habe einem unbekannten Dritten gestattet, eine Third-Level-Domain zu betreiben. Jedenfalls für persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf derartigen Domains könne er nicht haftbar gemacht werden.
Entscheidung des Gerichts
Das KG Berlin ging in seinem Beschluss vom 10.07.2014 – Az. 10 W 142/13 von einem weiten Störerbegriff aus. Auch der Registrar, der dem eigentlichen Täter lediglich eine rechtliche Hilfestellung bei der Nutzung des Internets bieten würde, könne als sog. Störer haften. Voraussetzung sei, er habe die rechtliche Möglichkeit, die Rechtsverlezung zu verhindern. Diese Möglichkeit habe er aufgrund seines Vertrags mit dem Domain-Inhaber. Dass der Domain-Inhaber einem unbekannten Dritten gestattete, eine Third-Level-Domain zu betreiben, die persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte hatte, lasse die Störereigenschaft des Registrars nicht entfallen.
Es komme nicht darauf an, ob der Registrar Einfluss habe auf die Inhalte der Veröffentlichungen. Ab Kenntnis von der Rechtsverletzung habe der Domain-Registrar die notwendigen Schritte zu unternehmen, um diese abzustellen.
Das Gericht führt zur Frage, welche Schritte konkret zu unternehmen sind, aus: Der Registrar muss auf den Domain-Inhaber, der sein Kunde ist, einwirken, dass dieser wiederum auf die Entfernung des betreffenden Beitrags einwirkt. Bleibt dieser Schritt erfolglos, habe der Domain-Registrar sogar die gesamte Domain zu löschen.
Fazit
Die Störerhaftung wird auch auf den Domain-Registrar für Fälle angwendet, in denen rechstverletzende Inhalte nicht vom Domain-Inhaber, sondern dessen Kunden auf einer Subdomain eingstellt werden.
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