Im Internet darf Kleidung nicht ohne Textilkennzeichnung und Haushaltsprodukte nicht ohne Grundpreisangaben angeboten werden – dies gilt auch für den Online-Händler Amazon. Amazon wurde daher vom Landgericht Köln zur Unterlassung verurteilt.
Amazon hatte selbst vertriebene Damenblusen angeboten, ohne entsprechend der Textilkennzeichnungsverordnung anzugeben, aus welchen Textil-Fasern die Bluse bestand. Des Weiteren hatte Amazon andere Produkte, wie Teppichreiniger und ein Multiöl angeboten, ohne jeweils den nach der Preisangabenverordnung erforderlichen Grundpreis anzugeben. Hierbei ging es jeweils um eigene Angebote von Amazon und nicht um Amazon Marketplace-Angebote Dritter.
Amazon verteidigte sich damit, dass es sich bei den fehlenden Angaben lediglich um nicht vorwerfbare „Ausreißer“, also Fehler im Einzelfall handele, die zwar bedauerlich seien, aber angesichts Amazons Größe bei einem derartigen Massengeschäft vorkommen könnten. Auch seien die Angaben z.T. aufgrund eines technischen Defekts bei einem Teil der User kurzzeitig nicht eingeblendet worden.
Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 06.11.2014 – Az.: 31 O 512/13 hat das LG Köln der Klage der Wettbewerbszentrale stattgegeben und Amazon wegen fehlender Grundpreisangabe und fehlender Pflichtangaben nach der Textilkennzeichnungsverordnung zur Unterlassung verurteilt. Die Richter wiesen die Behauptungen Amazons als unsubstantiiert und unbeachtlich zurück. Die fehlende Angaben könnten nicht als Versehen oder „Ausreißer“ gewertet werden, so das LG Köln.
Das Urteil des LG Köln ist noch nicht rechtskräftig.
Fazit
Auch wenn es sich bei den gerügten Verstößen um Klassiker für eine Abmahnung handelt, wird bei Wettbewerbsverstößen nicht allzu oft gerichtlich gegen solch große Unternehmen vorgegangen – obgleich natürlich auch diese die gesetzlichen Vorgaben und insbesondere die des Wettbewerbsrechts einzuhalten haben.
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