Für die Beurteilung der Eigenart eines Produkts ist alleine das äußere Erscheinungsbild maßgeblich. Aus diesem Grund kann das Innenleben eines Kekses nach Ansicht des EuG keine Bedeutung für die Frage der Schutzfähigkeit eines Designs haben.
Das HABM hat die Anmeldung eines aus einer Abbildung eines halben Kekses mit Füllung (siehe rechts) bestehenden Geschmacksmusters wegen fehlender Neuheit zurückgewiesen. Zu berücksichtigen sei lediglich die äußere Form des unberührten Kekses, aber nicht dessen Innenleben. So betrachtet unterscheide sich der angemeldete Keks in seinem Gesamteindruck nicht von anderen Keksen und sei daher nicht schutzfähig.
Die Entscheidung des Gerichts
Das EuG teilt diese Einschätzung in seinem Urteil vom 09.09.2014 (Az. T-494/12). Der Keks als solcher rufe beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck hervor als vergleichbare Produkte, was u.a. der großen Gestaltungsfreiheit beim Keksdesign geschuldet sei. Das Innenleben könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weil dieses bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Kekses nicht sichtbar sei (sondern erst beim Anbeißen oder Durchbrechen). Von einem solchen „unsichtbaren“ Merkmal hänge die Beurteilung der Eigenart jedoch nicht ab.
Fazit
Auch beim Keksdesign sind juristische Fallstricke zu beachten. Leider hat das Gericht nicht ausgeführt, was jetzt eigentlich die bestimmungsgemäße Verwendung von Keksen ist. Gegessen zu werden offenbar nicht.
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