Aktuell tobt der Bahnstreik der Lokführergewerkschaft GDL. Der Autovermieter Sixt, bekannt für provokante Werbung, wirbt nun mit dem Chef der GDL Claus Weselsky. Aber darf man das eigentlich?
Sixt wirbt derzeit mit folgender Anzeige:
Unterstellt, dass Herr Weselsky hierfür weder Geld bekommen hat noch gefragt wurde, ist die Frage, ob sich Herr Weselsky das gefallen lassen muss oder nicht.
Rechtslage
Grundsätzlich bedarf es bei der Veröffentlichung und Verbreitung einer Abbildung einer Person einer Einwilligung des Betroffenen. Einer Einwilligung bedarf es jedoch in Ausnahmefällen z.B. bei Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte nicht. Voraussetzung ist allerdings dass bei der Verbreitung des Bildes zumindest auch ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit bedient werden soll und nicht rein werbliche Interessen überwiegen. Auch bedarf es einer Abwägung zwischen dem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten und dem besonderen Schutz der Meinungsfreiheit.
In der Vergangenheit hat der BGH (Urteil vom 26.01.2006 – Az. I ZR 182/04) bei einer satirischen Sixt-Werbung auf Kosten von Oskar Lafontaine zugunsten des Autovermieters entschieden.
Der BGH sah damals in der Werbung eine satirische Auseinandersetzung mit dem Zeitgeschehen. Auch wenn die politische Auseinandersetzung im Rahmen einer Werbeanzeige erfolge und eingesetzt werde, um die Aufmerksamkeit auf ihr Leasinggeschäft zu lenken, steht sie unter dem besonderen Schutz der grundgesetzlich garantierten Meinungsäußerungsfreiheit. Das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten müsse in einem solchen Fall dahinter zurücktreten.
Fazit
Die Werbung mit Herrn Weselsky dürfte nach alledem wohl zulässig sein, da es sich um die satirische Auseinandersetzung mit dem aktuellen GDL-Streik handelt, bei dem Herr Weselsky eine der entscheidenden Figuren ist. Geld gibt’s in dem Fall für Herr Weselsky dann für die Werbung auch nicht, weshalb solche Werbung für Sixt natürlich doppelt gut ist.
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