Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in einer Filesharing Sache über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu entscheiden, welcher das Landgericht Düsseldorf dem durch die Kanzlei Rasch abgemahnten Internetnutzer verweigerte.
Die Kanzlei Rasch mahnte einen Anschlussinhaber ab, da dieser 304 Audiodateien bei einer Tauschbörse im Internet herunterladen haben soll. Die Abmahnkanzlei stellte dabei aber nicht deutlich fest, für welche dieser Titel dessen Mandanten entsprechende Urheberrechte besitzen sollen. Der Abgemahnte lehnte daher die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab, so dass die Abmahnanwälte Klage auf Unterlassung und Schadensersatz einreichten.
Der durch die Kanzlei Rasch abgemahnte Verbraucher beantragte Prozesskostenhilfe, um eine gerichtliche Streitigkeit wegen Urheberechtsverletzung finanzieren zu können. Das Landgericht versagte dem Verbraucher diese, da bei dem Fall keine Aussicht auf Erfolg bestehe. Diese Entscheidung ließ der Abgemahnte von dem Oberlandesgericht Düsseldorf überprüfen.
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied mit , dass der Prozesskostenhilfeantrag vom Landgericht zu Unrecht versagt worden sei. Insbesondere bestünden vorliegend hinreichende Aussichten auf Erfolg, sich gegen die Klage auf Unterlassung zu wehren.
Es stehe nicht fest, dass der Abgemahnte die diesem vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen oder zu vertreten habe. Dies könne der Abgemahnte mit Nichtwissen zu bestreiten, da dieser keinen Einblick in den Geschäftsbetrieb der Rechteinhaber, des Ermittlungsdienstes und des Internetproviders habe.
Die Abmahnung der Klägerinnen genügte den an eine Abmahnung zu stellenden Mindestanforderungen nicht. Das Anbieten von 304 Audiodateien zum Herunterladen stelle für sich noch keinen Urheberrechtsverstoß dar, da es genügend „freie“ Werke im Internet gebe, welche man problemlos zum Download bereit halten dürfe.
Zudem sei es jedem Inhaber von Urheberrechten selbst überlassen, ob er seine Rechte im konkreten Fall ausübe oder ob den Verletzer gewähren lasse. Dritte können diese Rechte nicht geltend machen. Ohne die Angabe der Titel, durch deren Angebot die Rechte gerade der der Mandanten der Kanzlei Rasch verletzt worden sein sollen, konnte der Abgemahnte der Abmahnung daher nicht entnehmen, welches Verhalten dieser in Zukunft unterlassen solle.
Eine solche Abmahnung, welche den konkreten Verstoß nicht erkennen lasse und auch den bereitwilligsten Schuldner nicht in die Lage versetze, eine wirksame Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, stelle eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung dar.
Fazit
Die gegenständliche Abmahnung der Rechtsanwaltskanzlei Rasch ist nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf demnach „eine völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“! Wir gehen davon aus, dass die Kollegen diese Sache in der Hauptsache auf die konkreten Verletzungen beschränken werden. Einen Kostenersatz für ihre Abmahnung werden sie nach dem Urteil des OLG Düsseldorf voraussichtlich aber nicht bekommen.