Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte zu entscheiden, ob eine Zusendung von Mahnungen an Privatpersonen gestattet sein soll, wenn diese Ihre anwaltliche Vertretung in der entsprechenden Angelegenheit dem Abmahnenden bereits angezeigt haben.
Im konkreten Fall nahm ein Verbraucher eine Telekommunikationsfirma auf Unterlassung in Anspruch, diesen nicht weiter mit Mahnschreiben zu belästigen. Ausgangspunkt war eine rechtliche Auseinandersetzung über das Zustandekommen eines Telekommunikationsvertrages.
Der Verbraucher bestritt den Vertragsschluss und schaltete einen Rechtsanwalt zur Abwehr der vom Telekommunikationsunternehmen geltend gemachten Rechnungen ein. Trotz der Verteidigungsanzeige der Rechtsanwälte und der Bitte dieser, ausschließlich mit den Rechtsanwälten zu korrespondieren, versendete das Telekommunikationsunternehmen weiter eifrig Mahnschreiben an den Verbraucher. Gegen dieses Vorgehen nahm der Verbraucher das Unternehmen auf Unterlassung der Zusendung weiterer Mahnschreiben in Anspruch und mahnte dieses kostenpflichtig ab.
Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 08.02.2011- Az. VI ZR 311/09 lehnte der Bundesgerichthof einen Unterlassungsanspruch des Verbrauchers ab.
Es bestehe keine Notwendigkeit zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verbrauchers, dem Telekommunikationsunternehmen vorzuschreiben, nur mit dem vom Verbraucher eingeschalteten Rechtsanwalt zu korrespondieren. Der Verbraucher könne jederzeit das diesem zugegangene Schreiben seinem Rechtsanwalt weiterleiten, so dass dieser dem Mahnschreiben entgegentreten kann. Solange kein gerichtliches Verfahren anhängig sei, dürfe das Telekommunikationsunternehmen auch einen etwaigen Mahnbescheid unmittelbar dem Verbraucher zustellen lassen.
Fazit
Bis zum gerichtlichen Verfahren steht es dem Anspruchsteller trotz positiver Kenntnis der rechtlichen Vertretung des Anspruchsgegners frei, seine Korrespondenz mit diesem persönlich zu führen. Ob dies praktikabel ist, steht auf einem anderen Blatt. Einen Anspruch auf Unterlassung löst diese Vorgehensweise durch die vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung jedenfalls nicht aus.