EuGH:

Einbinden fremder Inhalte im Web ist keine Urheberrechtsverletzung!

Darf man Bilder, Videos und andere Inhalte in seine eigene Webseite oder auf den eigenen Facebook-Auftritt mittels Framing einbinden und zeigen? Der Europäische Gerichtshof meint ja und dürfte damit zu Alpträumen bei Urhebern und Rechteverwertern sorgen.

Ausgangspunkt

Kaetana/Shutterstock.com
Kaetana/Shutterstock.com

Nimmt man ein Bild, ein Video oder einen anderen urheberrechtlich geschützten Inhalt, kopiert diesen und baut ihn ohne Zustimmung des Urhebers in die eigene Webseite ein, so liegt hierin urheberrechtlich eine Vervielfältigung und eine öffentliche Wiedergabe. Erfolgt diese ohne Zustimmung des Urhebers liegt darin eine Urheberrechtsverletzung. Soweit, so bekannt.

Nimmt man nun ein Bild, ein Video oder einen anderen urheberrechtlich geschützten Inhalt, kopiert diesen aber nicht, sondern bettet den Inhalt unmittelbar mittels Framing auf die eigene Webseite ein, so fehlt es an der Vervielfältigung, obwohl es für den Internetnutzer im Ergebnis gleich aussieht. Aber was ist mit der öffentlichen Wiedergabe? Liegt eine solche vor, wenn der Inhalt bereits im Netz war?

Der konkrete Fall

Ein Anbieter von Wasserfiltersystemen hatte ein Video zu Werbezwecken herstellen lassen und wohl auf der eigenen Internetseite veröffentlicht. Der Film landete auf YouTube, allerdings ohne Zustimmung des Wasserfilteranbieters.

Zwei für die Konkurrenz tätige Handelsvertreter schien der Film zu gefallen, jedenfalls bauten sie das YouTube Video auf ihren eigenen Internetseiten mittels eines Links in Form des Framings ein, so dass das Video auf deren Seite abspielbar war.

Hiergegen wehrte sich der Wasserfilteranbieter, da er hierdurch seine Urheberrechte verletzt sah.

Entscheidung des Gerichts

im darauf folgenden Rechtsstreit ging es letztlich noch um die Frage, ob in der Einbindung des YouTube Videos auf die Webseiten der Handelsvertreter eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts liegt. Der BGH legte diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vor.

Der EuGH (Beschluss vom 21.10.2014 – Az. C-348/13) hat hierzu nun entschieden, dass hierin keine öffentliche Wiedergabe liegt.

Eine urheberrechtlich relevante öffentliche Wiedergabe liege nur vor, wenn entweder ein geschütztes Werk mittels eines anderen technischen Verfahrens verwendet oder für ein neues Publikum wiedergegeben werde.

Wurde ein Werk wie im vorliegenden Fall bereits im Internet frei zugänglich veröffentlicht, liege keine öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Sinne vor, da das Werk ja bereits öffentlich wiedergegeben sei. Auch richte sich die Wiedergabe nicht an ein neues Publikum, da jeder der Inhalte frei zugänglich ins Internet einstelle, sich an alle Internetnutzer als Publikum richte.

Was bedeutet das nun?

Bindet man fremde Inhalte die im Internet frei zugänglich verfügbar sind in die eigene Webseite ein, liegt hier nach Auffassung des EuGH darin keine öffentliche Wiedergabe und damit im Regelfall auch keine Urheberrechtsverletzung. Man darf nach Auffassung der Luxemburger Richter also getrost YouTube Filme auf die eigene Webseite oder auf Facebook einbinden. Gleiches gilt dann wohl auch für Bilder und Texte.

In dem zu entscheidenden Fall war das Werk auch ohne Zustimmung des Urhebers auf YouTube gelandet, so dass es wohl auch nicht von Bedeutung ist, wenn es sich bei der Quelle des Links um eine illegale Kopie handelt, solange das Werk einmal irgendwo mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht wurde. Damit wären wohl allenfalls solche Inhalte ausgeschlossen, die niemals mit Zustimmung des Urhebers im Netz gelandet sind.

Dies dürfte bei Bildagenturen und anderen Rechteinhabern die Alarmglocken klingeln lassen, da dies ohne weitere technische Schutzmaßnahmen bedeutet, dass z.B. ein Bild welches einmal mit Zustimmung des Rechteinhabers  im Netz frei zugänglich gelandet ist, jedermann das Bild mittels Framing bei sich einbinden kann. Wurde es zwischenzeitlich illegal kopiert sind zudem auch Framinglinks auf die illegale Kopie wohl zulässig.

Fazit

Auch wenn die Entscheidung für Soziale Netzwerke wie Facebook und Co. für die Nutzer zu begrüßen ist, da die Nutzer nun nicht mehr als Urheberrechtsverletzer dastehen, ist das Ergebnis der Entscheidung in seiner Tragweite für die Urheber doch verheerend.

Ein Urheber der seine Inhalte einmal frei zugänglich ins Netz stellt verliert faktisch die Rechte an der weiteren Verbreitung. Er kann nur mit technischen Maßnahmen entgegenwirken oder das verlinkte Ausgangswerk löschen. Letzteres hilft ihm allerdings nur, wenn der Inhalt zwischenzeitlich nicht (illegal) kopiert wurde.

Sofern der Gesetzgeber hier nicht eingreift, dürfte dass das Ende mancher Geschäftsmodelle für Urheber im Netz bedeuten.

 

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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