Gestorben wird bekanntlich (leider) immer. Die Leute unter die Erde zu bringen ist dabei mittlerweile wohl ein hart umkämpftes Geschäft geworden. So wehrte sich ein Bestattungsunternehmer gegen die Werbung und die ausschließliche Beauftragung des städtischen Eigenbetriebs der Stadt Freiburg bei Bestattungen. Das Landgericht Freiburg übernahm die wettbewerbsrechtliche Aufarbeitung.
Die Stadt Freiburg warb für ihren eigenen Friedhofsbetrieb in einer Werbebroschüre mit dem Titel „Menschenwürde, Transparenz und Umweltschutz bei der Feuerbestattung“ sowie im Internet auf www.freiburg.de unter der Rubrik „Bürgerservice“ mit der Aussage:
„Die Stadt Freiburg betreibt ein eigenes kommunales Bestattungsinstitut (Anschrift: …, telefonisch rund um die Uhr zu erreichen unter…)“
Auf derselben Internetseite wurde der Eigenbetrieb als „zuständige Stelle“ für die „Ausstellung eines Leichenpasses“, die „Erdbestattung“, die „Feuerbestattung“, die „Seebestattung“ sowie für „Übernahme der Bestattungskosten beantragen (Sozialhilfe)“ bezeichnet.
Der städtische Friedhofbetrieb erhielt zudem die Aufträge für sämtliche von der Stadt von Gesetzes wegen angeordneten Bestattungen, was in Fällen in denen die Verstorbenen ohne Angehörige sind gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Konkurrent sah sich in der Bevorzugung des städtischen Eigenbetriebs benachteiligt.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Freiburg (Urteil vom 26.09.2014 – Az. 12 O 150/13) gab dem privaten Bestattungsunternehmer in weiten Teilen recht.
Ein städtisches Unternehmen, welches privatwirtschaftlich handelt müsse sich an die Regeln des Wettbewerbsrechts halten. Bezüglich der beanstandeten Werbung habe die Stadt ihre amtliche Autorität missbraucht und ihr hoheitliches Handeln mit Werbung für erwerbswirtschaftliche Tätigkeiten vermischt.
Soweit bei von der Stadt von Gesetzes wegen Bestattungen angeordnet werden müssten, handele es sich hierbei jedoch nicht um eine privatwirtschaftliche, sondern um eine hoheitliche Maßnahme. Die unmittelbare Ausführung der Bestattung diene der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Gesundheit und soll zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlange der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls grundgesetzlich gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen eine öffentliche Aufgabe ist. Soweit die Stadt insoweit Bestattungen unmittelbar ausführt und sich hierzu ihres Eigenbetriebs bedient, handelt es sich nicht um eine geschäftliche Handlung, weshalb die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften keine Anwendung finden, so die Freiburger Richter.
Fazit
Auch die öffentliche Hand kann z.B. durch Eigenbetriebe wie es sie in vielen Kommunen gibt, Wettbewerber der Privatwirtschaft sein und unterliegt dann den gleichen Vorschriften. Bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben ist dies allerdings nicht der Fall, so dass es auf die jeweilige Handlung ankommt.
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