LG Berlin:

Unterlassungsanspruch von Christo gegen Fotoagentur?

Das Landgericht Berlin hatte sich mit der rechtlichen Problematik auseinanderzusetzen, ob das Künstlerehepaar Christo & Jeanne-Claude von einer Bildagentur Unterlassung der Verwendung von Lichtbildern verlangen kann, welche zwar Ihre Werke zeigen, aber von Dritten aufgenommen wurden.

Eine große Fotoagentur lizenzierte zahlreiche Bilder eigener Fotografen, welche Motive der Verhüllungskünstler Christo und seiner verstorbenen Ehefrau Jeanne-Claude zum Inhalt hatten.

Die Künstler waren der Meinung, dass eine kommerzielle Vermarktung Ihrer Werke durch entsprechende Vervielfältigung auf Bildern allein Ihnen zustehe. Die Fotoagentur hielt dagegen, dass die verwendeten Bilder von anderen Urhebern stammen, welche entsprechende Nutzungsrechte an die Agentur abgetreten hätten. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung lehnte die Bildagentur ab.

Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Berlin gab mit Teilurteil vom 27.09.2011 – Az. 16 O 484/10 dem Künstlerehepaar recht. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass den Künstlern ein entsprechender urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch zustehe. Ein Recht der Fotoagentur zur Berichterstattung über die Kunstaktionen ergebe sich weder aus dem Urheberrecht der Fotografen, noch aus den grundrechtlichen Gesichtspunkten der Pressefreiheit. Die Veröffentlichung im Internet durch die Bildagentur stelle damit vorliegend eine Vervielfältigung und/ oder öffentliche Zugänglichmachung der verhüllten Bauten von Christo und seiner Frau dar und sei von der Bildagentur zu unterlassen.

Fazit
Dieser Fall beschreibt exemplarisch, dass Urheberrechtsverletzungen nicht nur durch die Verwendung fremder Lichtbilder begründet sein können, sondern auch eigene Bilder von Kunstwerken bei einer kommerziellen Nutzung Verletzungen darstellen können.
Dass die Verhüllungskunstwerke Christos urheberrechtlichen Schutz genießen und insbesondere auch von der Panoramafreiheit nicht erfasst werden, hatte davor schon der BGH entschieden (Urteil vom 24.1.2002 – Az. I ZR 102/99).

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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