Immer wieder stellt sich die Frage, inwieweit Werbeagenturen für die Rechtmäßigkeit der von ihr erstellten Werbemaßnahmen und Logos verantwortlich sind. Das Kammergericht Berlin hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem eine Agentur wegen der Erstellung eines markenrechtsverletzenden Logos von ihrem Kunden in Anspruch genommen wurde.
Eine Werbeagentur hatte für einen Kunden ein Logo zu einem Preis von EUR 770,- entworfen. Die Agentur führte weder eine Markenrecherche durch noch teilte sie dem Kunden mit, dass eine solche nicht erfolgt ist.
Nachdem der Kunde mit dem von der Agentur erstellten Logo offensichtlich wegen Markenverletzung in Anspruch genommen wurde, versuchte er Ansprüche gegen die Agentur geltend zu machen.
Entscheidung des Gerichts
Das KG Berlin (Beschluss vom 04.02.2011 – 19 U 109/10) nahm in einem Hinweisbeschluss hierzu Stellung.
Aufgrund der Umstände des konkreten Falls sei die Werbeagentur nicht verpflichtet gewesen, eine Markenrecherche durchzuführen oder darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht durchgeführt wurde. Die Agentur habe insoweit auch kein Logo geschuldet, was frei von Rechten Dritter sei.
Die Berliner Richter weisen zunächst darauf hin, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat. Weiter stellen sie im konkreten Fall aber fest, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders zu entscheiden sei. Insbesondere aufgrund mangelnder Vereinbarungen hierüber und des niedrigen Preises, könne man nicht davon ausgehen, dass die Agentur eine aufwendige Recherche leisten würde. Dies war der Werbeagentur im konkreten Einzelfall daher nicht zumutbar.
Fazit
Grundsätzlich haften Werbeagenturen für die von ihr erstellten Werbemaßnahmen und Logos. Das Kammergericht lässt vorliegend eine Ausnahme deshalb zu, weil der Preis für die Arbeit der Werbeagentur so niedrig war, dass eine solche Pflicht ausnahmsweise nicht angenommen werden könne. Für Billiganbieter kann dies zu einer gewissen Haftungserleichterung führen. Für alle anderen bleibt es jedoch beim Grundsatz, dass die Agentur die Rechtmäßigkeit zu prüfen hat und für von ihr erstellte rechtsverletzende Inhalte haftet.