Das Bundeskartellamt hatte im Rahmen einer Beschwerde der VG Media zu untersuchen, ob gegen den Suchmaschinenriesen Google ein förmliches Missbrauchsverfahren wegen erfolgter Kartellrechtsverstöße einzuleiten ist.
Die Verwertungsgesellschaft für die Urheber- und Leistungsschutzrechte der privaten Fernseh- und Hörfunksender (VG Media) erhob eine Beschwerde beim Bundeskartellamt. Die Beanstandung richtete sich gegen das Verhalten des Suchmaschinenbetreibers im Hinblick auf das Leistungsschutzrecht der Presseverleger.
Nach diesem Leistungsschutzrecht können Presseverleger Suchmaschinen und ähnlichen Dienste verbieten, ihre Presseerzeugnisse zu nutzen, soweit die Nutzung über einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte hinausgeht.
Entscheidung des Bundeskartellamts
Das Bundeskartellamt verkündete in einer Mitteilung vom 22.08.2014, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlägen, um gegen Google ein förmliches Missbrauchsverfahren einzuleiten. Dies sei aber zwingende Voraussetzung für die Einleitung eines solchen Verfahrens.
Die Beschwerde der Verwertungsgesellschaft VG Media knüpfe nicht an ein konkretes Fehlverhalten von Google an, sondern rein auf die Möglichkeit auf kartellrechtliche Verstöße durch Google hinzuweisen, wenn Verlage sich bei Google auf deren Leistungsschutzrecht berufen. Dafür dass Google Verlage bei den Suchergebnissen bestrafe, wenn die Verlage entsprechende Rechte gelten machten, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Das Bundeskartellamt beobachte aber weiterhin das konkrete Verhalten und die belegbaren Reaktionen von Google auf die Geltendmachung des Leistungsschutzrechts durch die einzelnen Verlage oder die VG Media aus kartellrechtlicher Sicht und werde gegebenenfalls die Einleitung eines Verfahrens gegen Google von Amts wegen prüfen.
Fazit
Im Moment sieht das BKartA noch keine konkreten Hinweise dafür, dass Google versucht, die Presseverleger zu einem Verzicht der Geltendmachung Ihrer Leistungsschutzrechte zu zwingen. Erhärtet sich dieser Verdacht aber, droht Google ein vom BKartA von Amts wegen eingeleitetes Beschwerdeverfahren.
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