AG Köln:

„Kaufen“ im Onlinehandel unzulässig?

Der Onlinehandel ist ein stark regulierter Bereich, der dem Händler eine Unmenge an Pflichten auferlegt. Seit der sogenannten „Button“-Lösung gehört auch dazu, den Bestell-Button zum Abgeben der Bestellerklärung des Kunden eindeutig zu beschriften. Bislang ging man davon aus, dass „kaufen“ ausreicht. Ob das wirklich so ist, ist nach einem Urteil des Amtsgerichts Köln die Frage.

Ein Verlag vertreibt unter anderem einen monatlich erscheinenden Zwangsversteigerungskalender. Dort werden Informationen zu den einzelnen Objekten aufgeführt. Der Kalender wurde auf der eigenen Webseite, sowie über www.immowelt.de und www.immoscout24.de beworben.

LDprod/Shutterstock.com
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Ein Interessent meldete sich auf die Werbung. Der Verlag informierte den potentiellen Kunden telefonisch über den  Zwangsversteigerungskalender, die Preisstruktur und die Kündigungsmöglichkeiten. Im Anschluss wurde dem Interessenten ein Angebot per E-Mail mit folgendem Inhalt (Auszug) zugesandt:

Der Interessent betätigte den Bestellungslink, weigerte sich im Nachgang aber die Rechnung zu bezahlen.

Entscheidung des Gerichts

Das AG Köln (Urteil vom 28.04.2014 – 142 C 354/13) entschied zu Gunsten des Interessenten, da nach Auffassung des Amtsgerichts kein Vertrag zustande gekommen sei.

Das Gesetz verlange für einen wirksamen Vertragsschluss im Fernabsatz bei einem Button zur Bestellung, dass dieser mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung versehen sei. Die Beschriftung mit „bestellen und kaufen“ sei aber keine entsprechend eindeutige Formulierung, da sich daraus nicht der erforderliche Bindungswille ergebe, wie dies bei Begriffen wie „kosten- oder zahlungspflichtig“, „bindend“ oder „zu diesem Preis“ der Fall sei. Auch der bloße Begriff „Kaufen“ genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht, auch wenn die Bundesregierung dies in einer Erklärung zum Ausdruck gebracht habe, da das Wort „Kaufen“ nicht zwingend von der Wortbedeutung her eine Zahlungspflicht beinhalte.

Fazit

Das „Kaufen“ nicht immer zahlungspflichtig sein soll, überzeugt nicht, denn ohne Entgelt wäre es ja kein Kauf. Mag die Verknüpfung von „bestellen und kaufen“ nicht ganz unproblematisch sein, so dürfte „kaufen“ aber der gesetzlichen Intention entsprechen. Dies sieht ja auch die Bundesregierung so. Alles andere erscheint mehr als kleinkariert. Händler die auf Nummer sicher gehen wollen, sollten aber ihren Button mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriften.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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