Was genau bedeutet die gesetzlich vorgeschriebene Pflicht für Unternehmen, eine E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme und Kommunikation vorhalten zu müssen? Das LG Berlin hat sich hierzu geäußert.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände hatte gegen den Internetkonzern Google geklagt. Er machte geltend, die Kontaktaufnahme mit der im Impressum von Google angegebenen E-Mail „support-de@google.com“ führe nur zu einer automatisierten Antwort-E-Mail des Konzerns. Diese besage, dass die email des Nutzers nicht gelesen werde und verweise auf eine Vielzahl von Hilfeseiten und Online-Formularen, die zunächst ausgefüllt werden müssten.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Berlin hat in seinem Urteil vom 28.08.2014; Az 52 O 135/13 entschieden, dass die Angabe der E-Mail-Adresse nicht der Identifizierung des Unternehmens diene. Indem das Gesetz die Angabe einer E-Mail-Adresse zur unmittelbaren Kontaktaufnahme verlange, sei etwas gefordert, was über die reine Identitätsfeststellung im Impressum hinausgehe.
Das Gericht stellte aber auch klar, gefordert werde nicht, dass jede einzelne E-Mail von einem Mitarbeiter geprüft und beantwortet werden müsse. Es ginge nicht um Prüfpflicht, aber die Gewährleistung, dass eine Kommunikation überhaupt stattfinden könne. Es könnte im Einzelfall sogar die Verwendung eines vorformulierten Standardtextes genügen, jedoch nicht, wenn keinerlei Kommunikation ermöglicht werde. Die Antwort, dass E-Mails nicht gelesen würden, sondern für eine Kontaktaufnahme zunächst das Ausfüllen von Kontaktformularen notwendig sei, genüge den gesetzlichen Voraussetzungen an eine Kontaktaufnahme aber nicht.
Fazit
Das Urteil des LG Berlin bedeutet für Unternehmen, dass sie für ihre Nutzer mittels der angegebenen E-Mail-Adresse auch tatsächlich „ansprechbar“ sein müssen.
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