LG Hamburg:

Urheberschutz für Produktbeschreibungen im Internet?

Das Landgericht Hamburg hatte im Rahmen eines Antrags auf Einstweilige Verfügung zu entscheiden, ob von der Internetseite eines Wettbewerbers kopierte Beschreibungen der angebotenen Dienstleistungen und deren Verwendung auf der eigenen Webpage wegen der Verletzung des Urheberrechts unterlassen werden muss.

Ein direkter Konkurrent unserer Mandantschaft kopierte mehrere Seiten von dessen Internetseite fast wörtlich und verwendete diese auf dem eigenen Internetauftritt, um seine Dienstleistungen zu beschreiben. Im Auftrag unserer Mandantschaft mahnten wir diesen ab, verlangten umgehende Beseitigung der Rechtsverletzung sowie die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Der Wettbewerber weigerte sich die berechtigten Ansprüche unserer Mandantschaft zu bedienen, so dass wir die Unterlassungsansprüche im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes beim LG Hamburg geltend gemacht haben.

Entscheidung des Gerichts
In seiner Entscheidung vom 30.06.2011 – Az. 308 O 159/11 bestätigte das Landgericht Hamburg den urheberrechtlichen Schutz der Werbetexte unserer Mandantschaft und untersagte dem Wettbewerber die Nutzung der Texte. Diesen Texten sei nach der geringen Anforderung der „Kleinen Münze“ Urheberrechtsschutz als Schriftwerke zuzubilligen.  Die in den Texten vorgenommenen Veränderungen gegenüber den Werbetexten unserer Mandantschaft bewegen sich nach Meinung des Landgerichts im Bereich der unfreien Bearbeitung.

Da die Nutzung ohne das erforderliche Einverständnis des Inhabers der ausschließlichen Nutzungsrechte erfolgte, war sie widerrechtlich. Ob der Wettbewerber davon ausgegangen sei, die Nutzung der Texte erfolge rechtmäßig, spielt dabei keine Rolle, da der gutgläubige Erwerb von Urheberrechten nicht möglich sei. Auch erfordere der Unterlassungsanspruch kein schuldhaftes Verhalten.

Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 25.000,00 € festgesetzt.

Fazit
Auch vergleichsweise einfache Werbetexte und Beschreibungen können als Schriftwerke urheberrechtlichen Schutz genießen. Wer solche Texte seines Wettbewerbers einfach kopiert und verwendet muss mit entsprechenden rechtlichen Sanktionen rechnen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

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