OLG Frankfurt a.M.:

Gestatten – Rechtsanwalt und Meisterbetrüger!

Darf ein Rechtsanwalt nach dem Grundsatz der verfahrensrechtlichen Privilegierung seinem gegnerischen Kollegen schriftsätzlich „gewerblichen Prozessbetrug“ vorwerfen und Ihn einen „Meisterbetrüger“ nennen? Das OLG Frankfurt a.M.  hatte jüngst zu entscheiden, ob  dies als unzulässige Schmähkritik zu qualifizieren ist.

YURALAITS ALBERT / Shutterstock.com
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Ein Rechtsanwalt warf einem Kollegen in einem sehr hitzig geführten Verfahren schriftsätzlich vor, durch eine mehrfache fehlerhafte Darstellung des Sachverhaltes auch in Parallelverfahren die in Deutschland geltende prozessuale Wahrheitspflicht seit vielen Jahren zu verletzen und damit einen strafrechtlich relevanten „gewerblichen Prozessbetrug“ zu begehen. Darüber hinaus nannte der Anwalt seinen Kollegen schriftsätzlich einen „Meisterbetrüger“.

Der so beleidigte Anwalt ließ sich dies nicht gefallen und verlangte Unterlassung. Nach seiner Auffassung seien die Aussagen des gegnerischen Rechtsanwalts als Schmähkritik zu qualifizieren und damit zu unterlassen.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied mit Urteil vom 27.03.2014 – Az. 6 U 75/12, dass die in einem  Schriftsatz aufgestellte Aussage, der gegnerische Rechtsanwalt begehe „gewerblich Prozessbetrug“ und sei ein „Meisterbetrüger“, eine verfahrensrechtlich nicht privilegierte, unzulässige Schmähkritik darstelle.

Eine Äußerung nehme den Charakter einer stets unzulässigen Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund stehe und diese jenseits polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners bestehe. Dies sei vorliegend der Fall.

Das OLG Frankfurt a.M.  entschied darüber hinaus, dass dies sogar  ohne Rücksicht darauf gelte, ob der Vorwurf des Prozessbetrugs in Einzelfällen berechtigt sei.  Soweit die Aussagen nicht im Zusammenhang mit dem aktuellen Fall oder dem weiteren Inhalt des Schriftsatzes stünden könne sich der Anwalt nicht auf den Grundsatz der verfahrensrechtlichen Privilegierung berufen.

Fazit

Das OLG hat entschieden, dass die verfahrensrechtliche Privilegierung der Rechtsanwälte nur für Aussagen im Zusammenhang mit dem konkreten Fall gelten könne, selbst wenn die Aussagen den Tatsachen entsprechen. Die Grenze zur Schmähkritik dürfe auch dann nicht überschritten werden.

 

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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