Was muss bei der Werbung eines Altkleidersammlers beachtet werden? Wie steht es mit Angaben nach der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer, die seit einem Jahr in Kraft ist? Die Wettbewerbszentrale hat hierzu beim Landgericht Bochum eine Entscheidung erwirkt.
Ein Unternehmen kündigte im Namen des „Vereins zur Kontaktpflege mit Behinderten e.V.“ eine Altkleider- u. Schuhsammlung an und warb hierfür unter anderem mit Hinweisen wie:
„Keine Reklame! … Auch die kleinste Spende hilft … Der Verein zur Kontaktpflege mit Behinderten e.V. trägt sich finanziell ausschließlich aus eigenen Mitteln sowie freundlich zugedachten Spenden … Unsere Sammler sind Mitglieder des Vereins … Wir danken für Ihre Bemühungen und Hilfe!“.
Nicht angegeben wurde, dass es sich um eine gewerbliche Sammlung handelte und in welcher Höhe der Verein finanziell an dem Ertrag beteiligt sei. Auch fehlten Informationen zur Identität des durchführenden Unternehmens in der Werbung.
Die Wettbewerbszentrale hielt dies für unlauter.
Entscheidung des Gerichts
Wie sich aus der Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale ergibt, gab das LG Bochum der Wettbewerbszentrale recht.
Sowohl die fehlenden Angaben zur Gewerbsmäßigkeit der Altkleidersammlung als auch die fehlenden Informationen zur Identität des Unternehmens hielt das Gericht für unlauter.
Fazit
Fehlende Angaben in der Werbung sind immer wieder Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Streitigkeiten. Insbesondere die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer die seit einem Jahr gilt wird von vielen Dienstleistern nicht ausreichend beachtet.
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