Das Bundespatengericht hatte zu entscheiden, ob die Marke „Dry Speed“ für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen rein beschreibend ist und dem Kennzeichen damit jegliche zur Eintragungsfähigkeit nötige Unterscheidungskraft fehlt.
Ein Hersteller von Elektrozubehör wollte die Bezeichnung „Dry Speed“ als Marke für die nachfolgenden Waren der Klassen 7 und 8 beim Markenamt eintragen lassen:
„Elektrowerkzeuge, Teile von oder Zubehör zu Elektrowerkzeugen, nämlich Bohrer, Bohrkronen, Meißel, Werkzeughalter und Adapter; handbetätigte Werkzeuge, nämlich Bohrer“.
Die Markenstelle lehnte die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft ab. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass das Markenwort als sprachübliche Zusammenfügung der beiden englischen Begriffe „Dry“ und „Speed“ im Hinblick auf die beanspruchten Waren einen beschreibenden Hinweis darauf beinhalte, dass es sich insoweit um Trockenbohrer handle, die mit relativ hoher Geschwindigkeit betrieben werden könnten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die zur Begründung ausführt, dass der Marke in ihrer Gesamtheit kein produktbeschreibender Sinngehalt zukomme. Bei dem Begriff „Dry Speed“ handle es sich um ein lexikalisch nicht nachweisbares Wort der englischen Sprache, das gerade nicht der gebräuchliche Fachbegriff für „Trockenbohrer“ oder „Trockenbohren“ darstelle.
Entscheidung des Gerichts
Das Bundespatengericht bestätigte in seinem Beschluss vom 30.03.2011 – Az. 28 W (pat) 581/10 die Rechtsmeinung des Markeninhabers und hob den Beschluss der Markenstelle auf.
Die Markenwörter „dry“ und „speed“ zählen zum englischen Grundwortschatz und sind den angesprochenen Endverbrauchern in dem genannten Sinne verständlich, so dass sich bei sprachregelmäßiger Interpretation der Anmeldemarke für den Verkehr als naheliegendster Aussagegehalt die Bedeutung „trockene Geschwindigkeit“ ergebe. Mit diesen Begriffsgehalten sei die Anmeldemarke aber zur produktbezogenen Beschreibung für die hier maßgeblichen Waren ersichtlich ungeeignet. Auch wenn auf dem Werkzeugsektor „Trockenbohrer“ bekannt sind und die jeweilige Geschwindigkeitsleistung bei Bohrmaschinen eine relevante Rolle spielen kann, werde die Wortfolge „Dry Speed“ mit ihrem Bedeutungsgehalt „trockene Geschwindigkeit“ in keiner Weise den Anforderungen an eine hinreichend präzise Beschreibung relevanter Produktmerkmale gerecht. Stattdessen führt die konkrete Kombination der beiden Wörter zu einem produktfernen Kunstbegriff mit allenfalls andeutendem Aussagegehalt, dem eine gewisse Originalität und Prägnanz nicht abgesprochen werden kann.
Die Anmeldemarke verfüge somit über die erforderliche Unterscheidungskraft und ist vom Markenamt einzutragen.
Fazit
Das Markenamt kommt hier zurecht zu dem Ergebnis, dass der Verkehr bei der Marke „Dry Speed“ mehrerer zielgerichtete Gedankenschritte benötigt, um einen konkreten Produktbezug zwischen der Aussage „trockene Geschwindigkeit“ und Trockenbohrmaschinen mit einer besonderen Geschwindigkeitsleistung herstellen zu können. Das wäre anders zu bewerten gewesen, wenn das Kennzeichen die Produkte der Anmelderin unmittelbar beschreiben würde.