Die Bundesregierung hat am 28.07.2014 einen neuen Gesetzesentwurf zum Kleinanlegerschutzgesetz bekannt gemacht. Darin sind insbesondere Vorgaben zur Prospektpflicht und zur Anlegerinformation und Rechnungslegung vorgesehen. Zwar sind im Gesetzesentwurf Ausnahmen vom Anwendungsbereich vorgesehen, die laut der Begründung des Entwurfs unter anderem Crowdfunding und Crowdsourcing Finanzierungen privilegieren sollen. Dennoch kam unmittelbar nach der Veröffentlichung Kritik aus Crowdfunding- und Crowdsourcing-Kreisen auf.
Die Ausnahmen im Gesetzesentwurf wurden zwar insoweit begrüßt, als Anlageformen nicht der Prospektpflicht nach dem (vom Gesetzesentwurf zu ändernden) Vermögensanlagegesetz unterliegen sollen, die je Anbieter einen zu sourcenden Gesamtbetrag von nicht mehr als 1 Million Euro aufweisen und bei denen der einzelne Anlager nur Anteile von nicht mehr als 10.000 Euro erwerben kann.
Die Kritik richtet sich allerdings unter anderem dagegen, dass Crowdfunding-Modelle, die in der Regel gar kein Investment des Teilnehmers vorsehen, sondern eine Produktbezugsmöglichkeit oder andere Prämie synonym zu Crowdsourcing-Anlageformen genannt würden. Zudem seien die vorgesehenen Ausnahmen nicht ausreichend, da trotz der Ausnahme von der Prospektpflicht bei jedem Erwerb von Anteilen mit einem Wert über 250,00 Euro gefordert werde, dass der einzelne Anleger ein Vermögensanlagen-Informationsblatt zugesendet bekomme, dass dieser dann unterschrieben zurückschicken müsse. Hierin wird ein Rückfall ins Postzeitalter gesehen.
Hierbei wird allerdings übersehen, dass das klassische Crowdfunding, bei dem gar kein Investment erfolgt, sondern nur ein Produktbezug oder eine Prämie versprochen wird, bereits nach der Definition von „Vermögensanlagen“ nach dem Entwurf nicht vom Gesetz erfasst wird und daher weder einer Prospekt- noch Informationspflicht unterliegt.
Soweit Vermögensanlagen Gegenstand von Crowdsourcing sind, stellt sich aber in der Tat die Frage, ob es zur Erfüllung der Voraussetzungen des Entwurfs erforderlich ist, das Hinweisblatt auszudrucken und mit einer handschriftlichen Unterschrift zu versehen. Hier weist die Begründung zum Gesetzesentwurf darauf hin, dass für die Form der Unterschrift des Informationsblatts die allgemeinen Regeln des BGB gelten.
Eine Unterschrift wird in diesem allerdings ausdrücklich nur bei der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform genannt, so dass in der Tat der Schluss naheliegt, dass es sich hier wie dort um eine eigenhändige Unterschrift handeln muss.
Ausdrücklich ist der Begriff der „Schriftform“ im Entwurf allerdings nicht erwähnt. Daher stellt sich die Frage, ob hiernach nicht auch eine „Unterschrift“ entsprechend der gesetzlich geregelten Textform genügt. Diese fordert keine Unterschrift im eigentlichen Sinn, sondern nur, dass die Erklärung in irgendeiner Form verkörpert ist (z.B. in einer Email), dass die Person des Erklärenden genannt ist und dass der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht wird. Bereits im Fall der nicht gesetzlich, sondern nur durch Vertrag von den Parteien vorgeschriebenen Schriftform wird eine Erklärung (mit „Unterschrift“) entsprechend der Textform von der Rechtsprechung für ausreichend gehalten.
Dafür, dass diese Form ausreichend sein könnte, spricht auch die bereits geltende Fassung des Vermögensanlagegesetzes, nach der das Vermögensanlagen-Informationsblatt im Regelfall nur in Textform zu übermitteln ist. Es wäre daher folgerichtig, und im Interesse des elektronischen Rechtsverkehrs, wenn kein Ausdrucken und eigenhändiges Unterschreiben des Informationsblatts gefordert wäre, sondern nur eine Erklärung in Textform, z.B. per Einsetzen des vollen Namens auf einem pdf-Formular, dass dann per Email zurückgeschickt wird.
Fazit
Auch wenn nicht jegliche Kritik am Gesetzesentwurf berechtigt ist, wäre es wünschenswert, in der finalen Fassung zumindest klarzustellen, dass im Fall eines Crowdsourcing Angebots, das unter die genannte Ausnahme fällt, bei dem aber Anteile im Wert von über 250,00 Euro erworben werden, das vorgeschriebene Informationsblatt nicht gemäß der gesetzlichen Schriftform unterzeichnet werden muss, sondern dass eine Erklärung in Textform ausreicht.
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