Nach Ansicht des Oberlandesgerichts München ist die Bestellung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln, die in einer deutschen Apotheke bestellt und über eine niederländische Apotheke geliefert wurden, unzulässig und daher zu unterlassen.
Ein bayrischer Apotheker hatte an dem (mittlerweile eingestellten) Apotheken-Abholmodell „Vorteil24“ teilgenommen. Dieses Modell sah vor, dass verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht direkt aus dem Sortiment der deutschen Apotheke abgegeben werden, sondern vielmehr von der deutschen Apotheke bei einer niederländischen Apotheke bestellt werden. Die niederländische Apotheke lieferte das bestellte rezeptpflichtige Arzneimittel dann an die deutsche Apotheke, wo der Kunde dieses dann bequem (in der Regel am nächsten Tag) abholen konnte.
Der Kunde erhielt dafür Preisnachlässe auf die Zuzahlung oder einen Warengutschein. Der Vorteil für den am Modell teilnehmenden Apotheker bestand in einer umsatzabhängigen Provision für die Vermittlung von Bestellungen an die niederländische Apotheke.
Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 26.06.2014 – Az. 29 U 800/13 hat des OLG München dieses Abholmodell für wettbewerbswidrig erklärt und den bayrischen Apotheker zur Unterlassung verurteilt.
Das OLG München ist zum einen zu dem Ergebnis gekommen, dass die arzneimittelrechtlichen Preisbindungen auch dann gelten, wenn eine niederländische Apotheke die Verbraucher nicht direkt sondern unter Einschaltung einer deutschen Apotheke beliefert.
Damit entspricht das Urteil der jüngsten Rechtsprechung des BGH, der mit Urteil vom 26.02.2014 – I ZR 77/09 entschieden hatte, dass es sich bei einer derartigen Konstruktion um eine unzulässige Umgehungen des deutschen Arzneimittelpreisrechts handelt.
Darüber hinaus hat das OLG München in der vorliegenden Entscheidung ausgeführt, dass die Entscheidungsfreiheit der teilnehmenden Apotheker durch ihre Teilnahme am Modell unangemessen unsachlich beeinflusst werde und daher gegen das Wettbewerbsrecht verstoße. Einen Apotheker treffe die besondere Pflicht, (auch) die Interessen seiner Kunden zu wahren. Finanzielle Anreize wie Provisionen seien jedoch geeignet, diese Interessenwahrungspflicht zu verletzen.
Angesichts dessen, dass es für den deutschen Apotheker wirtschaftlich günstiger sei, den Kunden auf die niederländische Apotheke zu verweisen als das benötigte Arzneimittel aus dem eigenen Sortiment abzugeben, werde die Gefahr begründet – so das OLG München –, dass der Apotheker im Einzelfall die gesundheitlichen Interessen seines Kunden vernachlässigt und im Hinblick auf den finanziellen Vorteil auf das Abholmodell verweist.
Fazit
Die in dieser Entscheidung vom OLG München aufgestellten Grundsätze belegen im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH einmal mehr, dass vor allem im Gesundheitswesen, welches die Wahrnehmung (auch) der Interessen von Kunden bzw. Patienten erfordert, einer Einflussnahme Dritter auf die Unabhängigkeit der deutschen Apotheker Grenzen gezogen werden.
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