Schlechte Zahlungsmoral ist für viele Unternehmen ein Problem, weshalb nun der Gesetzgeber einige Regeln in diesem Zusammenhang verschärft hat.
Heute am 29.07.2014 treten die wesentlichen Teile des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Kraft.
Danach sind künftig im unternehmerischen Verkehr Vereinbarungen über Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen ab Erhalt der Gegenleistung bzw. der Rechnung unwirksam, es sei denn die Vereinbarung hierüber ist ausdrücklich getroffen und nicht unbillig. Bei öffentlichen Auftraggeber beträgt diese Frist in der Regel nur 30 Tage und nur in Ausnahmefällen bis 60 Tage.
Soweit ein Vertrag von einer Abnahme bzw. Überprüfung der Ware abhängt, darf für eine solche Abnahme bzw. Überprüfung keine längere Frist als 30 Tage vereinbart werden, es sei denn dies geschieht ausdrücklich und ist nicht unbillig.
Für Vereinbarungen in AGB ist sogar geregelt, dass eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen und eine Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen regelmäßig unangemessen lang sind.
Die Verzugszinsen im unternehmerischen Verkehr erhöhen sich von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz auf 9 Prozentpunkte über Basiszinssatz.
Fazit
Für Unternehmer die längere Zahlungs- und Abnahmefristen in ihren Verträgen vereinbart haben, besteht akuter Handlungsbedarf, da ansonsten auch wettbewerbsrechtlicher Ärger droht. Der Gesetzgeber hat außerdem Wettbewerbsverbänden bei Verstößen eine Klagebefugnis eingeräumt.
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