LG Hamburg:

Wertersatz bei Widerruf von Parship-Mitgliedschaft

Im Falle des Widerrufs der einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft in der  Online-Partnerbörse parship hat der Nutzer zwar einen Wertersatz zu leisten. Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Hamburg bemisst sich die Höhe des Wertersatzes für die in Anspruch genommenen Leistungen nach deren objektiven Wert und Gegenstand.

Parship betreibt eine der größten Online-Partnervermittlungen in Europa und bietet den Nutzern neben einer kostenlosen Mitgliedschaft eine Premium-Mitgliedschaft für 6, 12 und 24 Monate an. Abhängig von der vereinbarten Dauer der Premium-Mitgliedschaft werden dem Nutzer entsprechend gestaffelte Entgelte berechnet. Dabei enthält das Leistungsspektrum einer Premium-Mitgliedschaft eine Kontaktgarantie. So werden beispielsweise bei einer Premium-Mitgliedschaft von 12 Monaten 7 Kontakte zu anderen Mitgliedern garantiert. Als Kontakt zählt dabei jede vom jeweiligen Nutzer gelesene Freitextanwort auf eine von ihm verschickte Nachricht.

charles taylor / Shutterstock.com
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Nach Abschluss der Premium-Mitgliedschaft haben Nutzer bereits vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist die Möglichkeit, zu anderen Nutzern Kontakt aufzunehmen. Für den Fall dass der Nutzer von seinem fernabsatzrechtlichen Widerrufsrecht Gebrauch macht, sieht Parship eine Wertersatzforderung in Höhe von bis zu 75 % des für die gesamte Laufzeit vereinbarten Entgeltes vor, wenn der Nutzer bereits Kontakte zu verzeichnen hatte. Diese Rgelung hielt die Verbraucherzentrale Hamburg für rechtswidrig und irreführend und ging dagegen gerichtlich vor. Mit Erfolg.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Hamburg gab der Klage mit Urteil vom 22.07.2014 (406 HKO 66/14) in vollem Umfang statt.

Parship verstoße mit der Wertersatzforderung sowohl gegen neue als auch gegen alte gesetzliche Regelung über die Höhe des Wertersatzes im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts. Die Forderung des Wertersatzes enthalte darüber hinaus eine Irreführung des Verbrauchers über die ihm im Falle des Widerrufs zustehenden Rechte, sich ohne überhöhten Wertersatz vom Vertrag lösen zu können.

Der Wertersatz für die vom Verbraucher im Falle des Widerrufs bereits in Anspruch genommenen Leistungen bemesse sich nach alter Rechtslage nach dem objektiven Wert der Leistung. Der objektive Wert bemesse sich nach dem Gegenstand der Dienstleistung, welcher im vorliegenden Fall darin bestehe, dem Nutzer im Rahmen der Premium-Mitgliedschaft für den vereinbarten Zeitraum die Möglichkeit zu eröffnen, andere Nutzer zu kontaktieren und unter diesen einen Partner zu suchen. Die garantierte Mindestzahl von Kontakten mache dabei ersichtlich nicht den Kern des Leistungsversprechens von Parship aus. Kern des Leistungsversprechens sei vielmehr, über den vereinbarten Zeitraum mit Unterstützung von Parship unter den anderen Nutzern nach einem Partner suchen zu können. Auch die vereinbarten Entgelte spiegeln dies wider, da sie mit der Dauer der vereinbarten Nutzung steigen. Der im Falle des Widerrufs zu zahlende Wertersatz sei daher auch zeitbezogen zu berechnen. Die von Parship gewählte Berechnungsart führe zu einer gesetzeswidrigen Entwertung des Widerrufsrechts, wenn sie dem Verbraucher, der beispielsweise bereits 7 Absagen erhalten hat, dafür 75% des vereinbarten Entgelts in Rechnung stellt.

Auch die Möglichketi des Missbrauchs rechtfertige die gesetzeswidrige Höhe nicht, da es Parship freistehe, die Nutzung des Online-Angebots erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zu ermöglichen.

Auch nach der Neuregelung des Widerrufsrechts sei die Berechnungsart des Wertersatzes nicht gerechtfertigt. Danach sei der Gesamtpreis bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen und anhand des Verhältnisses der bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu den vertraglichen Gesamtleistungen zu berechnen. Auch hier nimmt das Gericht eine zeitanteilige Berechnung vor.

Fazit

Nutzer von kostenpflichtigen Online-Partnervermittlungen dürfen nicht durch überhöhte Wertersatzforderungen von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abgehalten werden. Regelungen, die vergleichbare Wertersatzpflichten enthalten, verstoßen gegen gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften und sind insofern wettbewerbswidrig. Verbraucher haben die Möglichkeit, die Auszahlung des überhöhten Betrages zu fordern. Daneben können auch Mitbewerber wettbewerbsrechtliche Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung geltend machen.

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
+49 711 41019071

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