AG Düsseldorf:

Nur EUR 20,- Schadensersatz bei Filesharing?

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte im Rahmen einer Filesharing Klage zu entscheiden, ob eine Privatperson für das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Musikwerken einem kommerziellen Lizenznehmer gleichgesetzt werden kann oder ob die Bemessung eines Lizenzschadensersatzes bei einem Verbraucher anders zu bewerten ist.

extradeda/Shutterstock.com
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Eine Privatperson hatte über seinen Internetanschluss ein Musikalbum mittels einer auf dem BitTorrent-Protokoll beruhenden Filesharing-Software verbreitet. Ein großer deutscher Tonträgerhersteller ließ den Filesharer deswegen abmahnen und verlangte Unterlassung und Schadensersatz für das unerlaubte anbieten seines Musikalbums.

Der private Filesharer gab die ihm von den Anwälten des Labels  mit der Abmahnung zugesandte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber den von dem Musiklabel geforderten Schadensersatz zu bezahlen. Zur Begründung führte der Filesharer aus, er habe nicht das ganze Album, sondern nur einen Titel daraus heruntergeladen. Auch sei der geforderte Schadensersatz nicht angemessen.

Der Tonträgerhersteller klagte daraufhin einen Betrag in der Höhe von EUR 200 pro Titel als Lizenzschaden zzgl. der Abmahnlosten ein. Das Label begründete diesen Betrag damit, dass es  grundsätzlich keine Lizenzen zu einer Verbreitung in geringem Umfang anbiete, sondern nur mit Pauschallizenzen arbeite. Nach der Rechtsaufassung des Tonträgerherstellers sei ein privater Verletzer nicht besser zu behandeln und damit der gewerbliche Tarif Ausgangspunkt der Lizenzberechnung.

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 03.06.2014 – Az. 57 C 3122/13 – dass es falsch sei, bei der Bemessung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie einen privaten Filesharer mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichzusetzen.

JMiks / Shutterstock.com
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Das fehlende kommerzielle Interesse des als Verbraucher handelnden Filesharers, dessen Hauptzweck die Eigennutzung der heruntergeladenen Titel und das Ersparen des Kaufpreises sei, unterscheide das Filesharing ganz wesentlich von der typischen Situation im Urheberrecht, dass ein kommerzieller Marktteilnehmer in eigener Gewinnerzielungsabsicht unerlaubt in fremde Urheberrechte eingreife. Wende man die bei der kommerziellen Nutzung angewendete Bemessungsgrundlagen an, komme man bei Privatpersonena, welche an der Weiterverbreitung der Musikwerke  keinerlei finanzielles Interesse haben, zu völlig unangemessenen Ergebnissen.

Bei Verbrauchern müsse man vielmehr von einem Lizenzpreis für einen einzigen Download in der Höhe von EUR 0,92 ausgehen. Dieser Betrag sei dann auf Grund der möglichen Vervielfältigungen und der Downloadzeiten je nach Einzelfall zu erhöhen. Im vorliegenden Fall sei daher ein Lizenzwert pro Musiktitel von EUR 20,24 angemessen.

Bezüglich der Anzahl der Titel folgte das AG München allerdings dem Tonträgerhersteller.

Aus den von dem Label vorgelegten Ermittlungsunterlagen ergebe sich, dass das gesamte Musikalbum zum Download zur Verfügung gestellt worden sei. Zudem habe der Filesharer auf die Abmahnung  die der Abmahnung anliegende uneingeschränkte Unterlassungserklärung für das gesamte Album unterzeichnet. Mit der Abgabe der im Zusammenhang mit einer ein konkretes Werk betreffenden Abmahnung stehenden Unterlassungserklärung habe der Verbraucher bezogen auf das gesamte Album ein Zeugnis gegen sich selbst abgegeben.

Fazit

Das AG München erteilt der Bemessung eines Schadensersatzes bei privaten Filesharern nach gewerblichen Maßstäben eine deutliche Absage.  Ob sich die Rechtsmeinung des Amtsgerichts München durchsetzen wird bleibt allerdings abzuwarten. Dieser Fall zeigt jedenfalls eindrücklich, dass der von den Rechteinhabern verlangte Schadensersatz zum Teil weit über das berechtigte Maß hinausgeht. Im vorliegenden Fall wurden dem Tonträgerhersteller gerade einmal ein Zehntel der eingeklagten Lizenzgebühren als Schadensersatz zugesprochen.

Außerdem: Vorsicht bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen! Diese sollten vor der Unterzeichnung immer von einem spezialisierten Rechtsanwalt überprüft und im Bedarfsfall modifiziert werden. Vorliegend wertete das Gericht die Abgabe der unbeschränkten Unterlassungserklärung wie ein Schuldeingeständnis.

 

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

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