Bei Fernabsatzverträgen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu über welches der Unternehmer ordnungsgemäß zu belehren hat. Der Unternehmer hat die Möglichkeit die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher unter bestimmten Bedingungen aufzuerlegen. Hierzu bedarf es jedoch einer gesonderten Vereinbarung. Wie diese aussehen muss hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Ein Händler für Kfz-Zubehör verwendete in den AGB auf seinem Internetauftritt folgende Klausel:
„Der Käufer hat nach einem Widerruf die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten Ware entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Käufer bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat. Anderenfalls ist die Rücksendung für den Käufer kostenfrei.“
Der Händler wollte somit die Kostenabwälzung vereinbaren und orientierte sich inhaltlich an dem gesetzlichen Muster für die Widerrufsbelehrung.
Ein Mitbewerber beanstandete die Klausel dennoch als wettbewerbswidrig, da dem Verbraucher nur die regelmäßigen Kosten auferlegt werden dürften und die Klausel des Händlers nicht auf diese regelmäßigen Kosten beschränkt sei.
Entscheidung des Gerichts
Die Brandenburger Oberlandesrichter (Urteil vom 22.02.2011 – Az. 6 U 80/10) teilten die Auffassung des Mitbewerbers und verurteilten den Händler, die Verwendung der Klausel zu unterlassen, da die Klausel wettbewerbswidrig sei.
Zwar würde die Formulierung „die Kosten der Rücksendung“ im Rahmen der Widerrufsbelehrung ausreichen, da diese dem gesetzlichen Muster entspreche. Für die erforderliche vertragliche Vereinbarung genüge dies aber nicht. Da die Klausel generell von „Kosten der Rücksendung“ spreche, würde dies im für den Verbraucher ungünstigsten Fall auch die Kosten teurer Abholdienste mit umfassen. Dies sei jedoch vom Gesetzgeber nicht gewollt, sondern der Verbraucher solle nur die regelmäßigen Kosten tragen und keine darüber hinausgehenden.
Fazit
Nachdem zunächst zahlreiche Gerichte eine vertragliche Vereinbarung außerhalb der Widerrufsbelehrung gefordert haben, werden nun auch noch zusätzliche Anforderungen an diese Vereinbarung gestellt. Betroffene Unternehmen sollten ihre entsprechenden Klauseln daher dringend überarbeiten, da ansonsten Abmahnungen der Wettbewerber drohen.
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