Die Vertragsbedingungen von WhatsApp müssen in Deutschland auch in deutscher Sprache abrufbar sein. Auch beim Impressum des Messenger-Dienstes sieht das Landgericht Berlin noch Nachbesserungsbedarf.
Der bekannte Messenger-Dienst WhatApp bietet Verbrauchern ein Kommunikationsprogramm an, das u.a. im Rahmen der Internetpräsenz des Unternehmens unter www.whatsapp.com zum Download angeboten wird. Dabei ist die Seite – soweit sie in Deutschland abgerufen wird – überwiegend in deutscher Sprache abgefasst. Ein Impressum mit den entsprechenden erforderlichen Informationen, wie Benennung der Vertretungsberechtigten, geographische Anschrift der Niederlassung, öffentliches Register, in das das Unternehmen eingetragen ist sowie einen über die E-Mail-Adresse hinausgehenden zweiten Kommunikationsweg hält WhatsApp nicht vor. Zwar sind Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB abrufbar, jedoch ausschließlich in englischer Sprache. Gleiches gilt für die Datenschutzhinweise.
Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sah darin einen Wettbewerbsverstoß und klagte nach erfolgloser Abmahnung vor dem LG Berlin. Das Gericht hat die Klage nebst Übersetzung schließlich am Sitz der WhatsApp Inc. in Santa Clara in Californien förmlich zustellen lassen, wobei die Entgegennahme amtlicher Dokumente seitens WhatApp Inc. verweigert wurde. In der Folge entschied das Gericht im schriftlichen Vorverfahren durch Versäumnisurteil.
Entscheidung des Gerichts
In den kurz gefassten Entscheidungsgründen zum Urteil vom 09.05.2014 – 15 O 44/13 hat das LG Berlin zunächst erklärt, dass die Klage als zugestellt gilt und die Zustellung durch Verweigerung der Entgegennahme nicht vereitelt werden konnte.
Im Übrigen hat das Gericht die von der Verbraucherzentrale behaupteten Wettbewerbsverstöße bestätigt und WhatsApp zur Unterlassung verurteilt. AGB müssen von Verbrauchern in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden können, so das Gericht. Dies sei nicht gewährleistet, wenn Verbraucher in Deutschland, die vom Anbieter im Übrigen in Deutscher Sprache angesprochen werden und von denen – wie hier – nicht überwiegend erwartet werden könne, dass sie AGB in englischer (Rechts-)Sprache ohne Weiteres verstehen, die AGB nur in englischer Sprache aufrufen können.
Fazit
Auch US-amerikanische Diensteanbieter müssen sich an die Vorgaben des deutschen (Wettbewerbs-)Rechts halten, wenn sie ihre Dienste an deutsche Verbraucher richten. Ein Unternehmenssitz außerhalb der Bundesrepublik schützt nicht vor einer gerichtlichen Inanspruchnahme, insbesondere auch dann nicht, wenn die Entgegennahme der Klage verweigert wird. Das Urteil ist nach der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale noch nicht rechtskräftig. WhatsApp hat die Möglichkeit gegen das Versäumnisurteil Einspruch einzulegen. Eine Anpassung der deutschen Internetpräsenz hat WhatApp bislang nicht vorgenommen. Es bleibt insoweit abzuwarten, ob sich das Unternehmen gegen die Verurteilung wehren wird oder ob hier erneut mit einer Verweigerung der Entgegennahme zu rechnen ist.
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